Sachmangel: Verkäufer muss prüfen können

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Im Falle einer Mängelrüge hat der Verkäufer dem BGH zufolge das Recht, die beanstandete Ware zu begutachten, um die Ursache des Mangels festzustellen. Wird ihm der Zugang verwehrt, ist ein Kaufrücktritt nicht rechtens.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. März dargelegt, dass ein Käufer, der Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an einer erworbenen Ware geltend macht, dem Verkäufer das umstrittene Produkt zugänglich machen muss. Der Verkäufer müsse die Möglichkeit haben, die Sache auf die monierten Mängel hin zu untersuchen (Az: VIII ZR 310/08).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei der beklagten Autohändlerin einen Neuwagen gekauft. Nach Übergabe des Fahrzeugs im Juni 2005 beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Aufforderung der Beklagten, ihr das Fahrzeug zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen, kam der Kläger nicht nach. Vielmehr war er der Ansicht, es sei ihm nicht zuzumuten, sich auf eine Nachbesserung einzulassen.

Dies begründete er mit der Befürchtung, dass der von ihm beanstandete Mangel auch nach einer Nachbesserung immer wieder auftreten werde. Der Kläger verlangte daher eine Ersatzlieferung. Darauf ging wiederum die Beklagte nicht ein. Schließlich erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag.

Verkäufer darf Ursache des Mangels prüfen

Dieser Rücktritt vom Kaufvertrag ist nach Ansicht des VIII. Zivilsenats des BGH unwirksam. Aus Sicht der Richter wäre der Kläger verpflichtet gewesen, der Beklagten die Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Folglich hätte er ihr die Möglichkeit einräumen müssen, das Fahrzeug im Hinblick auf den behaupteten Mangel zu untersuchen. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass der Käufer dem Verkäufer die Sache zur Verfügung stellt.

Nur so könne der Verkäufer prüfen, ob der vom Käufer behauptete Mangel überhaupt besteht und ob er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. Ebenso sei der Verkäufer berechtigt zu prüfen, auf welcher Ursache der Mangel beruht und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes Voraussetzung für die Entscheidung des Verkäufers, ob er sich auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er diese nach § 275 Abs. 2 + 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.

Im Ergebnis ist der Käufer somit verpflichtet, bei Mängelrügen zunächst dem Verkäufer die Sache zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

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