Sachmangel: Wahrscheinliches Vorliegen reicht für Rücktritt
Tritt ein Gebrauchtwagenkäufer mit dem Verweis auf einen Sachmangel vom Kaufvertrag zurück, muss der Schaden nur hinreichend wahrscheinlich sein. Restzweifel gehen zulasten des Verkäufers.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Urteil vom 26. Oktober 2012 die Stellung eines Gebrauchtwagenkäufers im Schadenfall gestärkt. Nach Ansicht der Richter dürfe an die Beweispflicht des Käufers, dass ein Schaden an einem Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen habe, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Verbleibende Zweifel, wann ein Schaden aufgetreten sei, gingen notfalls zulasten des Verkäufers (AZ: 10 U 2450/12).
Im vorliegenden Fall war das OLG München als Berufungsinstanz mit einem gebrauchten Peugeot 807 HDI beschäftigt, der sehr kurz nach dem Verkauf aufgrund eines defekten Turboladers einen Motorschaden erlitten hatte. Der Käufer/Kläger wollte danach vom Kaufvertrag zurücktreten und verwies darauf, dass der Wagen schon beim Verkauf und Gefahrübergang den Defekt am Turbolader gehabt habe. Angesichts der kurzen, nach dem Verkauf zurückgelegten Strecke komme ein Defekt aufgrund von Verschleiß oder wegen eines Fahrfehlers nicht in Frage.
Der in erster Instanz vom LG München beauftragte Sachverständige bestätigte die Argumente des Klägers und erklärte in seinem schriftlichen Gutachten, dass der Turbolader aller Wahrscheinlichkeit nach bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs defekt war. Als der Sachverständige anschließend vor Gericht nochmals mündlich befragt wurde, relativierte er seine schriftliche Aussage aber dahin, dass nicht auszuschließen sei, dass der Turbolader bei Verkauf und Gefahrübergang noch in Ordnung war.
Aufgrund dieser vermeintlichen Relativierung des Gerichtssachverständigen hatte das LG München die Klage abgewiesen – schließlich gelte die Sechs-Monats-Frist beim Gebrauchtwagenkauf nicht, der Kläger sei für den Mangel beweispflichtig, verbleibende Zweifel gingen dann zulasten des Klägers.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Das OLG München korrigierte die Entscheidung der ersten Instanz. Der Sachverständige müsse nicht mit letzter Sicherheit einen Spontanausfall des Turboladers ausschließen können. Vielmehr müsse das behauptete Vorliegen eines Mangels überzeugend wahrscheinlich sein. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„4. Hinsichtlich der Frage des Nachweises eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache bedurfte es jedoch einer ergänzenden Beweisaufnahme durch (erneute) Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) H., da unverständlich war, weshalb der Sachverständige noch in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.10.2011 zu einem eindeutigen Ergebnis kam, wonach davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf die geringe Fahrleistung nach der Übergabe das Fahrzeug bereits beim Kauf die nicht für die gewöhnliche Verwendung vorauszusetzende Eignung und die für Alter und Laufleistung zu erwartende Beschaffenheit aufwies (Bl. 55 d.A.), er hiervon in seiner Anhörung vor dem Landgericht ausweislich des Protokolls jedoch hiervon abgewichen ist.
Die ergänzende Befragung des Sachverständigen H., an dessen Fachkompetenz der Senat keine Zweifel hat, in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 (vgl. Protokoll S. 3-4 (= Bl. 134 f. d.A.) hat ergeben, dass sich seine Antwort in der Anhörung erster Instanz nur darauf bezogen hat, ob technisch ausgeschlossen werden kann, dass ein Turbolader von einem Moment zum nächsten ausfällt. Hierauf kommt es aber bei zutreffender Anwendung des § 286 I ZPO nicht an. Denn nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung nur zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist.
Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 [Juris = NJW-Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat NZV 2003, 474 [475] = VersR 2004, 124 = r+s 2005, 84 [Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 – VI ZR 156/02 nicht angenommen]; NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 [Juris = NJW-Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann]).
Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Sachverständige jedoch überzeugend ausgeführt, dass das Fahrzeug nach allen vorliegenden Informationen, die der Sachverständige im Einzelnen erörtert hat, bereits vor dem unmittelbaren Schadensereignisses, also auch bei Übergabe des Fahrzeugs durch den Beklagten an den Kläger, mit einem Mangel behaftet war, der auf der kurzen Fahrstrecke bis zum Eintritt des Motorschadens nicht entstanden sein konnte. Dies berechtigt den Kläger unter Bezugnahme auf Ziff. I. 3. zum Rücktritt vom Kaufvertrag (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, BB 2012, 2318).“
Bedeutung für die Praxis
Zeigt sich unmittelbar nach Übergabe eines Gebrauchtwagens an den Käufer ein Mangel oder behauptet dies zumindest der Käufer, so muss der Händler besonders sorgfältig prüfen. Natürlich gibt es auch immer wieder Beispiele, in denen ein Defekt wegen grober Fehlbedienung oder sogar bewusster Manipulation des zur Rückabwicklung entschlossenen Käufers vorliegt. Fehlen aber solche Hinweise, werden Gerichte häufig auch beim Gebrauchtwagenkauf keine übersteigerten Anforderungen an den Nachweis stellen, dass der Mangel tatsächlich bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.
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