Sachmangel wegen Standzeiten eines Wohnmobils
Für ein Wohnmobil, das als Vorführwagen verkauft wird, sind im Hinblick auf Standzeiten weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei „echten“ Neu- oder Jahreswagen.
Für ein Wohnmobil, das als Vorführwagen verkauft wird, sind im Hinblick auf Standzeiten weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei „echten“ Neu- oder Jahreswagen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einem Urteil vom 19.02.2009 (AZ: 9U 176/08).
Für Autos, die als Neuwagen oder als Jahreswagen verkauft werden, wurden durch die Rechtsprechung hinsichtlich der Standzeiten bestimmte Höchstgrenzen aufgestellt. So ist anerkannt, dass ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung einen Sachmangel im Sinne des §434 Abs.1 darstellt – der Käufer kann das Fahrzeug zurückgeben.
Der vorliegende Fall unterschied sich in zweierlei Hinsicht. Zum einen ging es nicht um ein Auto, sondern um ein Wohnmobil. Schon deshalb nahm das OLG Karlsruhe an, dass ein Käufer hier nicht so hohe Anforderungen an die Standzeit stellen darf. Eine Standzeit von zwei Jahren sei zu akzeptieren. Knappe Begründung: Ein Wohnmobil steht sowieso viel.
Wichtiger aber ist der zweite Aspekt: Das Wohnmobil wurde hier als Vorführwagen verkauft. Das OLG Karlsruhe ging in seinem Urteil davon aus, dass ein Vorführwagen etwas grundsätzlich anderes sei als ein Jahreswagen. Denn bei der Bezeichnung als Vorführwagen fehle jeglicher Hinweis auf das Alter des Fahrzeugs. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Verkäufer hinsichtlich des Alters keine weiteren Zusicherungen abgibt, muss der Käufer einen Zeitraum von zwei Jahren zwischen Herstellung und Anmeldung also akzeptieren. Insofern ist ein Vorführwagen mit einem Gebrauchtwagen gleichzusetzen, nicht mit einem Jahreswagen. So mancher Autokäufer wird das bislang anders gesehen haben.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt worden ist, liegt kein Sachmangel.
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