Sachmangelansprüche und Sicherungsübereignung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Käufer eines Fahrzeuges bleibt trotz einer nachfolgenden Sicherungsübereignung des Kfz an einen Dritten im Hinblick auf Sachmangelansprüche Inhaber der Sachmangelrechte. Dahingehend ist er klagebefugt.

Der Käufer eines Fahrzeuges bleibt trotz einer nachfolgenden Sicherungsübereignung des Kfz an einen Dritten im Hinblick auf Sachmangelansprüche Inhaber der Sachmangelrechte. Dahingehend ist er klagebefugt. Das hat das OLG Stuttgart entschieden (Urteil vom 01. Dezember 2009, AZ: 6 U 248/08).

Das wiederholte fehlerhafte Anspringen der Warnanzeige – hier wegen angeblich zu niedrigen Bremsflüssigkeitsstands – beeinträchtigt die Tauglichkeit des Kfz für den gewöhnlichen Gebrauch, sodass von einem zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel auszugehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe der Reparaturkosten zur Beseitigung des Mangels lediglich 1,29 Prozent des Fahrzeugneuwertes betragen. Für ein Fehlschlagen der Nachbesserung kommt es lediglich darauf an, dass sich beide Nachbesserungsversuche auf die Behebung des aufgetretenen Symptoms beziehen. Es spielt hingegen keine Rolle, dass bei den Nachbesserungsversuchen jeweils unterschiedliche Bauteile ausgetauscht wurden.

Das OLG Stuttgart hat als Berufungsinstanz über zahlreiche in der Praxis bedeutsame Fragen im Zusammenhang mit Sachmangelansprüchen und Rücktritt beim Autokauf entschieden.

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten ein Neufahrzeug. Da an dem Kauf kein Verbraucher im Sinne des BGB beteiligt war, griffen die besonderen Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufes nicht. Dennoch verurteilte die Ausgangsinstanz die Klägerin, Landgericht Stuttgart, die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Kläger bemängelte außergerichtlich das wiederholte Aufleuchten der Warnleuchte für Bremsflüssigkeit, obwohl dahingehend keinerlei Defekte feststellbar waren. Insbesondere war immer ausreichend Bremsflüssigkeit im Behälter.

Die Beklagte tauschte zunächst im Rahmen eines Werkstattaufenthaltes den Bremsflüssigkeitsbehälter aus. Damit war der Defekt allerdings nicht behoben. Die Klägerin monierte den Defekt erneut. Sodann tauschte die Beklagte den Hauptbremszylinder nebst Bremskraftverstärker des Fahrzeuges aus. Hierauf monierte allerdings die Klägerin erneut das Aufleuchten der Warnleuchte und erklärte den Rücktritt. Nachdem die Beklagte dem Rücktrittsersuchen der Klägerin nicht nachkam, klagte Letztere erfolgreich vor dem Landgericht und OLG Stuttgart.

Der Befugnis der Klägerin zur Einreichung der Klage stand nicht entgegen, dass diese ihr Fahrzeug nach dem Kauf an eine Bank sicherungsübereignete. Zur Durchsetzung von Sachmangelansprüchen bleibt der Käufer des Fahrzeuges nämlich selbst bei Übereignung des Kaufgegenstandes zumindest dann befugt, wenn mit der Sicherungsübereignung nicht auch gleichzeitig eine Abtretung der Sachmangelansprüche erfolgt. Da dies regelmäßig nicht der Fall ist und auch im konkreten Fall nicht zutraf, behielt dahingehend der Käufer seine Sachmangelansprüche gegenüber dem Verkäufer und konnte diese aktiv vor Gericht geltend machen.

(ID:350634)