Sachmangelausschluss beim Gebrauchtwagenkauf
Ein Sachmangelausschluss ist unwirksam, wenn gleichzeitig ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart wurde, die dann nicht gegeben ist.

Beim Verkauf von Gebrauchtwagen ist besondere Vorsicht geboten. Dies gilt erst recht für den Fahrzeughändler. Für die Mitteilung eigenen Wissens haftet dieser. Dies gilt auch für mündliche Angaben, sofern diese vor Gericht durch den Käufer bewiesen werden können.
In der Praxis ist es wichtig, zu wissen, dass selbst wenn ein Sachmangelausschluss wirksam vereinbart wurde, dieser dann nicht greift, wenn gleichzeitig ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart wurde und gerade diese Beschaffenheit dann nicht gegeben ist. Der Sachmangelausschluss erstreckt sich in diesem Fall gerade nicht auf diese bestimmte Beschaffenheit, sondern nur auf den sonstigen Zustand des Fahrzeugs.
Im konkreten Fall vor dem Landgericht (LG) Gießen (07.05.2014, AZ: 1 S 14/14) erwarb der Kläger von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Es handelte sich um einen Verkauf von Privat.
Im Prozess unstreitig blieb, dass die Beklagte dem Kläger auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit Ausnahme einer kleinen Beschädigung am Heckspoiler absolut unfallfrei sei. Zur Unfallfreiheit wurden allerdings keine schriftlichen Vereinbarungen mit in den Kaufvertrag aufgenommen. Tatsächlich war an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe unter anderem ein massiver Frontschaden vorhanden. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde ein „Gewährleistungsausschluss“ vereinbart.
Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Büdingen (AZ: 1 H 7/10 (79)), welches für den Kläger negativ ausging, ging dieser in Berufung und gewann vor dem LG Gießen vollumfänglich. Dieses bejahte einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels.
Das LG Gießen kam zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien des Kaufvertrags mündlich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die Beklagte habe auf Anfrage des Klägers mitgeteilt, bis auf eine kleine Beschädigung am Heckspoiler sei das Fahrzeug absolut unfallfrei. Dies blieb im Prozess unbestritten. Dass sich diese Vereinbarung nicht im schriftlichen Kaufvertrag fand, hielt das LG Gießen für unschädlich. Die mündliche Absprache sei ausreichend. Bei dieser Aussage habe es sich auch um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des BGB gehandelt. Hierzu das LG Gießen:
„Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Vertrag die Verpflichtung enthält, die Sache in dieser Beschaffenheit zu übertragen. Erklärungen und Handlungen sind im Hinblick auf die Fragen, ob eine Vereinbarung getroffen wurde, nach dem Empfängerhorizont zu beurteilen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 434 Rz. 15). Nicht erforderlich ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (OLG Koblenz, Urteil v. 29.10.2010, 8 U 169/10; Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 434 Rz. 12).“
Beim Privatverkauf verneinten zwar Gerichte das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bei der Formulierung im Kaufvertrag „Unfallschäden laut Vorbesitzer: Nein“. Die Beantwortung einer Frage erfolge hier erkennbar nur nach fremdem Wissen. Es handele sich um eine reine Wissensmitteilung und gerade nicht die Erklärung eigenen Wissens.
Einen solchen Fall sah das LG Gießen allerdings im konkret zu entscheidenden Rechtsstreit nicht als gegeben an. Die mündliche Erklärung der Beklagten beinhaltete gerade nicht die Einschränkung der Übermittlung fremden Wissens.
Außerdem handele es sich bei dem Umstand des Vorliegens von Unfallschäden um ein ganz wesentliches Kaufkriterium, weshalb es auch dem privaten Verkäufer, der ansonsten die Gewährleistung ausschließt, zuzumuten sei, hier korrekte Angaben zu machen.
Auch der Gewährleistungsausschluss helfe der Beklagten nicht. Im Hinblick auf die Beschaffenheitsvereinbarung sei dieser unwirksam. Hierzu das LG Gießen:
„Die Beklagte kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, greift ein Haftungsausschluss dann nicht ein, wenn die Parteien des Vertrages eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und diese vereinbarte Beschaffenheit fehlt (BGH NJW 2007, 1346).“
Vor diesem Hintergrund bejahte das LG Gießen den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Abzug von Nutzungsvorteilen in Höhe von 317,92 Euro, sodass die Berufung des Klägers vollumfänglich erfolgreich war.
(ID:43013956)