Sachmangelhaftung wegen EA-189-Motor

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II. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. Dem Kläger steht die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises, bzw. Wertersatzes abzüglich eines Nutzungsersatzes i.H.v. 1312,28 Euro für eine anrechenbare Laufleistung von 19.750 Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw zu.

1. Der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten.

Gem. §§ 433, 437, 440, 323, 434 BGB kann der Käufer von dem Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die in dem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stellt jedenfalls einen Sachmangel i.S.d § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Pkw weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei Pkw anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich. Der Beklagte hat Entsprechendes auch nicht vorgetragen.

b) Der Kläger hat dem Beklagten auch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Zwar ist die mit Schriftsatz vom 05.10.2015 gesetzte Frist zur Nacherfüllung von höchstens 3 Wochen zu kurz und daher nicht angemessen. Jedoch wurde durch die Fristsetzung eine angemessene Frist in Gang gesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1985 – V ZR 134/84 m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 323, Rn. 14). Zwischen Fristsetzung und Rücktrittserklärung lagen mehr als 3 Monate, zwischen Fristsetzung und Zugang der Rücktrittserklärung über 5 Monate. Diese Frist ist zur Nacherfüllung angemessen; stellt man darüber hinaus in Rechnung, dass zwischen Fristsetzung und gerichtlicher Entscheidung über ein Jahr vergangen ist, ohne dass eine Nachbesserung angeboten oder durchgeführt worden, ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Gang gesetzt worden und fruchtlos verstrichen.

c) Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Mangel nicht unerheblich ist.

Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Schuldner eine Schlechtleistung erbracht hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt der Beklagte als Rücktrittsgegner (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 323, Rn. 254).

Dem Angebot des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Kosten für die Behebung des Mangels durch Aufspielen einer neuen Software 100 EUR betrage, ein Sachverständigengutachten, bzw. eine Auskunft der Skoda Auto GmbH einzuholen, war nicht nachzukommen. Die Kosten der Mängelbeseitigung sind vorliegend ebenso wenig maßgeblich für die Interessenabwägung wie die Frage, ob zur Mängelbeseitigung weitere Maßnahmen an dem Pkw durchgeführt werden müssen und der Marktwert des Pkw infolge der Verwendung der streitgegenständlichen Software gesunken ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Entscheidung der Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist zu differenzieren, ob ein behebbarer oder unbehebbarer Mangel vorliegt (vgl. BGH, Urt. v.28.05.2014 – VIII ZR 94/13).

Ist der Mangel behebbar, ist in der Interessenabwägung insbesondere auf das Verhältnis der Beseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen; weshalb das Gewicht der Gebrauchsbeeinträchtigung zunächst ausgeblendet bleibt. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, aaO.).

bb) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zu den Mängelbeseitigungskosten auch die Kosten für die Entwicklung der neu aufzuspielenden Software zu rechnen sind, die die Abschalteinrichtung ihrerseits abschalten soll. Die Kammer schließt sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht der Auffassung des LG München I (Urt. v.14.04.2016 – 23 O 23033/15) an. Die Entwicklungskosten fallen nicht bei dem Beklagten, sondern bei dem Hersteller an und sind deshalb außerhalb des rückabzuwickelnden Vertragsverhältnisses zu verorten, da der Beklagte jedenfalls kein Tochterunternehmen der Skoda Auto Deutschland GmbH darstellt. Wenn bei dem Beklagten keine Entwicklungskosten entstehen, kann sich der Kläger im Umkehrschluss nicht darauf berufen, dass die Pflichtverletzung des Beklagten nicht deshalb unerheblich ist, weil die Entwicklungskosten zu berücksichtigen seien.

cc) Es würde jedoch zu kurz greifen, die Interessenabwägung lediglich auf das Verhältnis von Kaufpreis und Mängelbeseitigungskosten zu reduzieren; erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, eine umfassende Interessenabwägung. Diese führt in dem konkret zu beurteilenden Fall dazu, dass die Interessen des Klägers die des Beklagten so deutlich überwiegen, dass von einer bloß unerheblichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden kann.

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