(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung regelmäßig indiziert, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 m.w.N.). Nach unbestrittenem Klägervortrag übersteigt die tatsächlich ausgestoßene Stickstoffoxydmenge die von Skoda, bzw. dem Beklagten durch öffentliche Äußerungen angegebene Menge. Wenn öffentlich mit bestimmten Emissionswerten geworben wird, liegt die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 S. 1 BGB nahe. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
(2) Denn der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Mangel für weniger als 5% des Kaufpreises beseitigt werden kann, wenn die Beseitigung des Mangels tatsächlich nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Frage des fruchtlosen Fristablaufs hinsichtlich der Nacherfüllung eine gesonderte gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung und Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts darstellt (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Im konkreten Fall kommt diesem Kriterium jedoch Relevanz auch hinsichtlich der Frage zu, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Es begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, dass sich der Beklagte einerseits darauf beruft, dass die Pflichtverletzung unerheblich ist, andererseits die Entwicklungsprozesse für die Beseitigung des Mangels bereits mehr als 1 Jahr in Anspruch nehmen, ohne dass für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Zeitpunkt in Aussicht steht, zu dem die neue Software aufgespielt und der Mangel – laut Behauptung der Beklagten – vollständig beseitigt werden kann. Bereits der erhebliche zeitliche Aufwand für die Beseitigung des Mangels spricht eindeutig dagegen, dass die Pflichtverletzung des Beklagten unerheblich ist, ohne dass einseitig und die Interessenlage der Parteien verkürzend auf die behaupteten Mängelbeseitigungskosten abgestellt wird.
Der Beklagte kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, dass die Mängelbeseitigungskosten im Vergleich zu dem Kaufpreis unerheblich sind, wenn die Mängelbeseitigung tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Es liegt ein Fall der zumindest vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB vor (vgl. zur vorübergehenden Unmöglichkeit Ernst, in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2016, § 275, Rn. 135ff.), was in die Interessenabwägung einzustellen ist und für den hier zu beurteilenden Fall dazu führt, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, da sie zumindest nicht in absehbarer Zeit erfolgreich durch Nacherfüllung behoben werden kann. Aus dem Gedanken der jedenfalls vorübergehenden Unmöglichkeit der Nacherfüllung folgt auch, dass der Mangel jedenfalls derzeit nicht behebbar ist. Dies rechtfertigt es auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wertung, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, da der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Pflichtverletzung bei einem nicht behebbaren Mangel nicht unerheblich ist (vgl. BGH, Urt. v.28.05.2014 – VIII ZR 94/13). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Bundesgerichtshof von einem dauerhaft verbleibenden Mangel ausgeht, der die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausschließt. Die Unsicherheiten, ob und wann eine vollständige Nacherfüllung durch die Beklagte gewährleistet werden kann, müssen jedoch der Beklagtenseite zur Last fallen.
Aus den genannten Gründen vermag sich die Kammer den Entscheidungen des Landgerichts Bochum (Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15) sowie des Landgerichts Münster (Urt. v. 11.03.2016 – 11 O 341/15) hinsichtlich der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht anzuschließen.
2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedoch nicht im vollen Umfang zu. Der Kläger hat aufgrund der von dem Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsentschädigung i.H.v. 1312,28 EUR lediglich Anspruch auf Zahlung von 10.647,72 EUR. Gem. §§ 346 Abs. 1, 2, 323 Abs. 1 BGB hat der Kläger im Fall des Rücktritts empfangene Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, bzw. Wertersatz zu leisten. Zu den gezogenen Nutzungen gehören gem. § 100 BGB auch die Vorteile, die dem Kläger aus dem Gebrauch der Sache erwachsen sind.
Unstreitig hat der Pkw seit Gefahrübergang eine Laufleistung von 20.000 km. Der Kläger hat in seine Berechnung lediglich eine Fahrleistung von 9.500 km abzüglich 250 km von dem Kaufpreis in Abzug gebracht.
In Anbetracht der tatsächlichen Laufleistung und unter Berücksichtigung der entsprechender unter den Parteien vereinbarten bereits abgegoltenen und insoweit im hiesigen Rechtsstreit nicht berücksichtigungsfähigen Teillaufleistung von 250 km ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung (vgl. hierzu und zur Berechnungsformel: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 1162 ff.) wegen der anzurechnenden Laufleistung von 19.750 km ein Nutzungsersatz i.H.v. 1312,28 EUR von dem Kaufpreis in Abzug zu bringen. Dabei ist das Gericht von der unstreitigen zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 km ausgegangen.
III. Dem Kläger stehen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.03.2016) gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.
IV. Der Klageantrag zu 2) ist begründet, da sich der Beklagte gem. § 293 BGB im Verzug der Annahme befindet, nachdem der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dem Beklagten die Übergabe und Übereignung angeboten hat. In dem Klageantrag zu 1) ist das Angebot des Klägers an den Beklagten zu erblicken, den Pkw an ihn zu übergeben und zu übereignen.“
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