Sachverständigenkosten auf Basis der BVSK-Honorarbefragung
Die Honorarbefragung des BVSK ist nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt/Main die geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main sieht die Honorarbefragung des BVSK als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten an und hält eine Überschreitung des so genannten HB-V-Korridors um weniger als 10 Prozent für unbedenklich (Urteil vom 18.11.2013, AZ: 32 C 2529/13 (48)).
Zum Hintergrund: Das AG Frankfurt am Main hatte über restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 59,86 Euro zu entscheiden. Um diesen Betrag hatte die Beklagte das Sachverständigenhonorar der Klägerin gekürzt mit der Begründung, dieses sei überhöht.
Aussage des Gerichts
Das AG Frankfurt gab dem Begehren der Klägerin mit der Begründung, dass Sachverständigenkosten als Teil des Schadenersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich vollständig zu erstatten sind, vollumfänglich statt.
Dabei konnte es vorliegend dahingestellt bleiben, ob auch übersetzte Sachverständigengutachterkosten zu zahlen sind, da es sich bei der Forderung der Klägerin lediglich um eine geringfügige Überschreitung von unter 10 Prozent des HB-V-Korridors der BSVK-Befragung 2011 (für das PLZ-Gebiet 5) handelte.
Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt – Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen – oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsabrechnung missachtet bzw. sogar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadenbeseitigung zu wählen. Er ist aber nicht zur Erforschung des Marktes verpflichtet. Dies ist der Maßstab, mit dem nun anhand der BVSK-Befragung die Höhe der Sachverständigenvergütung auf ihre Üblichkeit überprüft werden kann.
Für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten bietet die Honorartabelle des BVSK eine geeignete Schätzgrundlage in Standardfällen. Die Klägerin macht Sachverständigenhonorar entsprechend des Regelfalles in Abhängigkeit von der Schadenhöhe geltend. Das erstattungsfähige Honorar eines Kfz-Sachverständigen darf sich am erforderlichen Herstellungsaufwand orientieren.
Schadengutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzansprüchen zu ermöglichen. Da der Sachverständige die richtige Ermittlung des Schadenbetrages schuldet und hierfür haftet, trägt die an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem Rechnung. Daher wurden im Ergebnis die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen.
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