Sachverständigenkosten sind auch bei kleineren Schäden erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Für die Frage, ob der Geschädigte die Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten erstattet verlangen kann, kommt es nicht alleine darauf an, ob die im Gutachten ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet.

Für die Frage, ob der Geschädigte die Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten erstattet verlangen kann, kommt es nicht alleine darauf an, ob die im Gutachten ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet. In dem vom Amtsgericht (AG) Bochum entschiedenen Fall (Urteil vom 30.12.2009, AZ: 65 C 388/09) machte ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens geltend. Die beklagte Versicherung lehnte die Zahlung ab, da die ermittelten Reparaturkosten sich lediglich auf 572,43 Euro beliefen.

Das AG Bochum entschied jedoch: Die Sachverständigenkosten in Höhe von 138,04 Euro sind in diesem Fall erstattungsfähig. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens seien gemäß §249 Abs. 1 BGB zu erstatten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dabei kommt es für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Hingegen komme es nicht allein darauf an, ob die im Gutachten ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet.

In diesem Fall beliefen sich die Reparaturkosten auf lediglich brutto 572,43 Euro. Zwar liege dieser Betrag unter der so genannten Bagatellschadengrenze. Dies sei aber für den Geschädigten hier nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen.

Bei dem Unfall sei das Fahrzeug des Geschädigten mit einem Bus zusammengestoßen. Hierbei sei für einen technischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Beschädigungen tatsächlich nur auf die äußerlich sichtbaren Schäden beschränken. Vielmehr dürfe der Geschädigte hier davon ausgehen, dass ein erheblicher Unfallschaden vorliege, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertige.

Darüber hinaus habe der Kläger nach Erkennen des relativ geringen Schadens lediglich eine einfache Schadenskalkulation erstellt, deren Kosten nicht wesentlich über den üblichen Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages gelegen haben. Insofern stelle das geltend gemachte Sachverständigenhonorar einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne des §249 BGB dar, so das AG Bochum.

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