Sachverständiger darf Besitzbescheinigung ausstellen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Die Bescheinigung, dass ein verunfalltes Fahrzeug noch genutzt wird, darf ein unabhängiger Sachverständiger ausstellen. Seine Beauftragung verstößt nicht gegen die Pflicht zur Schadensminderung.

Das AG Braunschweig hat in einem Urteil vom 27. Januar entschieden, dass die Kosten einer durch einen Sachverständigen erstellten Besitzbescheinigung zu erstatten sind. Im verhandelten Fall hatte ein Unfallgeschädigter gegenüber der gegnerischen Versicherung den Nachweis darüber erbringen müssen, dass er sein Fahrzeug 6 Monate nach dem Unfall noch nutzt (AZ: 118 C 3380/08).

Im konkreten Fall ließ die Klägerin 5 Monate und 12 Tage nach dem Unfallereignis von dem bereits zuvor mit der Gutachtenerstellung beauftragten Sachverständigen eine Besitzbescheinigung erstellen zur Bestätigung, dass das verkehrssichere Fahrzeug weiter durch die Klägerin genutzt wird. Die beklagte Versicherung hatte den Schaden bis zu diesem Zeitpunkt lediglich auf Totalschadenbasis abgerechnet, mit dem Hinweis, die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis könne erfolgen, wenn der Nachweis der Reparatur erbracht werde.

Zeitpunkt wurde nicht verhandelt

Den Ersatz der Kosten für diese Bescheinigung begehrte die Klägerin von der beklagten Versicherung. Diese lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, die Bescheinigung sei unbrauchbar, da sie bereits nach 5 Monaten und 12 Tagen nach dem Unfall erstellt wurde. Überdies seien die Kosten für die Bescheinigung zu hoch und nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin diese auch kostenfrei beim Schadenschnelldienst der Beklagten hätte erlangen können.

Anderer Ansicht war das Amtsgericht Braunschweig. Da die Klägerin den Nachweis über die Verkehrstüchtigkeit und die weitere Nutzung des Fahrzeugs erbringen musste, war die Bescheinigung erforderlich. Eine Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte zu beauftragen bestehe nicht. Vielmehr stehe ihr das Wahlrecht zu, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Ob auf den Tag genau sechs Monate vergangen sein müssen, um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, musste in diesem Fall allerdings nicht entschieden werden, da die beklagte Versicherung bereits vor Ablauf der sechs Monate die ausstehenden Reparaturkosten von sich aus beglichen hatte.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Dem Vortrag, dass die Kosten für die Besitzbescheinigung nicht notwendig gewesen seien und die Klägerin daher gegen Schadensminderungspflichten verstoßen habe, kann nicht gefolgt werden. Denn die Klägerin hatte den Nachweis über die Verkehrstüchtigkeit des verunfallten Fahrzeugs sowie dessen weitere Nutzung durch sie zu erbringen. Dies war ihr nur durch Vorführung des Fahrzeugs bei einer geeigneten Stelle, nicht jedoch allein durch eine entsprechende Anzeige gegenüber der Beklagten möglich. Eine Verpflichtung der Klägerin, das Fahrzeug nicht bei einem Sachverständigen vorzuführen, sondern beim Schadenschnelldienst der Beklagten, ergibt sich nicht daraus, dass letzterer die Besichtigung kostenlos durchgeführt hätte.

Denn der Klägerin steht insoweit als Geschädigter ein Wahlrecht zu. Sie muss sich zum Zwecke des Nachweises gegenüber der Beklagten nicht der Hilfe derselben bedienen, sondern darf einen unbeteiligten Sachverständigen einschalten.

Auch der Vortrag der Beklagten, dass die Besitzbescheinigung, die vor Ablauf von 6 Monaten erstellt worden ist, nicht geeignet gewesen sei, den Nachweis der Nutzung über einen Zeitraum von 6 Monaten zu erbringen, geht fehl. Es kann dahinstehen, ob taggenau 6 Monate verstrichen sein müssen, denn zum einen ist die Beklagte selbst nicht hiervon ausgegangen, da sie anderenfalls ihrerseits nicht bereits vor Ablauf dieser Frist, also nicht vor dem 28.08.2008, die Regulierung veranlasst hätte, zum anderen sind Kosten für Sachverständigengutachten aber auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 249, Rn. 40). Insofern greifen die Einwendungen der Beklagten auch hinsichtlich der Höhe der Kosten für die Besitzbescheinigung nicht.

(ID:327528)