Sachverständiger kann aus abgetretenem Recht klagen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Klagt ein Sachverständiger ausstehende Kosten ein, bewegt er sich unter Umständen in einer rechtlichen Grauzone. Entscheidend ist, ob der Klagegegenstand der erbrachten Hauptleistung zuzurechnen ist.

Das Amtsgericht Merzig hat mit Urteil vom 19. Juni 2009 entschieden, dass bei einer Abtretung erfüllungshalber eine verdeckte Abtretung zu Einziehungszwecken vorliegen kann. Damit wäre eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Sinne des RDG gegeben. Dieser Fall tritt ein, wenn der Zessionar (Empfänger des abgetretenen Rechts) nicht das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt, sondern sich ausdrücklich vorbehält, die Forderung weiterhin auch gegen den bisherigen Gläubiger (Zedenten) geltend machen zu können (AZ: 26 C 15/09).

Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Amtsgerichts Merzig hierbei auch eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vor, da es für den Kläger, einen Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar einklagte, erforderlich war, Rechtskenntnisse bezüglich der Frage der Höhe erstattungsfähiger Sachverständigenkosten zu besitzen und sich mit der Rechtsprechung dazu auseinanderzusetzen.

Allerdings sah das Gericht hier eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, die erlaubt ist. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten streitig ist, zeige sich die Zugehörigkeit der Geltendmachung der Forderung zu der eigentlichen Hauptleistung. Hier werde eine Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Sachverständigen erforderlich. Es sei Intension des Gesetzgebers gewesen, durch Schaffung des § 5 Abs. 1 RDG die Einziehung von Kundenforderungen in den Fällen, in denen eine Abtretung erfüllungshalber vorliegt, zuzulassen.

Auch in der Höhe sprach das Amtsgericht dem Kläger die restlichen Sachverständigenkosten zu. Die Richter hielten die BVSK-Honorarbefragung für eine geeignete Schätzgrundlage. Da sich die geltend gemachten Kosten des Sachverständigen im Rahmen der Honorarbefragung bewegten, sah das Gericht diese als im Rahmen des Üblichen an.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf Grund anderer Gesetze erlaubt ist. Rechtsdienstleistung ist dabei zunächst einmal nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Darüber hinaus handelt es sich nach § 2 Abs. 2 RDG bei der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen um eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 RDG bereits deshalb nicht vor, da die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigen-Büro unterhält, den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft betreibt. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG vor.

Bei der von der Klägerin unternommenen Geltendmachung der Sachverständigenkosten handelt es sich um eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit. Bei der Unterscheidung, ob eine abgetretene Forderung auf eigene oder auf fremde Rechnung abgetreten wird, ist nach der Gesetzesbegründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf die im jeweiligen Einzelfall abgeschlossenen Verträge abzustellen, wobei entscheidend ist, ob die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er insbesondere auch das Bonitätsrisiko übernimmt (BT-Drs. 16/3655, S. 48 f.).

(ID:363112)