Schadenersatz erst nach sechs Monaten fällig

Redakteur: Andreas Grimm, Andreas Grimm

Bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist muss die eintrittspflichtige Versicherung im Falle einer fiktiven Abrechnung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert leisten.

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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2008 die Frage entschieden, ob bei der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes das Gleiche gilt wie bei den 130-Prozent-Fällen. Konkret ging es um die Frage, ob der volle Schadenersatz von einer gegnerischen Haftpflicht sofort zu zahlen ist oder der Geschädigte auf einen Teil seines Geldes sechs Monate warten muss.

Hintergrund der 6-Monats-Frist ist die BGH-Rechtsprechung, wonach ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung für den Anspruch auf die volle Erstattung der Reparaturkosten netto das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens 6 Monate weiternutzen und zu diesem Zweck erforderlichenfalls verkehrssicher (teil-) reparieren lassen muss (BGH-Urteil vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07). Bislang unbeantwortet ist, wann in solchen Konstellationen der volle Schadenersatz gezahlt werden muss: sofort oder erst nach der 6-monatigen Weiternutzung.

Das OLG Hamm geht nun davon aus, dass erst nach sechs Monaten gezahlt werden muss, der Geschädigte sich also zunächst mit dem Wiederbeschaffungsaufwand begnügen muss. Das OLG macht diese Wartezeit nicht an der Fälligkeit fest (die sei sofort gegeben), sondern gesteht der Haftpflicht ein so genanntes Leistungsverweigerungsrecht zu. Eine andere Lösung sei laut OLG Hamm „nicht praktikabel“ (AZ: 21 U 95/08).

Zur Urteilsfindung des Gerichts

Der Durchsetzbarkeit des fälligen Anspruchs stehe während der Dauer einer Frist von sechs Monaten seit dem Unfallereignis grundsätzlich ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht entgegen, urteilte das OLG. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Geschädigte (ggfs. nach Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit) fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will. Andernfalls wäre nach Auffassung des Senats für die vorliegende Konstellation der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis bei Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes eine praktikable Schadensabwicklung in Frage gestellt.

Normativ wird dieses zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht mit Blick auf die vom BGH bei der Entwicklung der Sechsmonatsfrist angestellten Zumutbarkeitserwägungen als Ausfluss des Gebots von Treu und Glauben an § 242 BGB festzumachen sein. Der BGH hat -wie dargestellt- im Urteil vom 23.05.2006 (AZ: VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff) ausgeführt, dass er im Rahmen einer praktikablen Schadensabwicklung ein Zuwarten des Geschädigten für einen Zeitraum von sechs Monaten hinsichtlich einer nachträglichen Regulierung des zunächst abgesetzten Restwertes grundsätzlich für zumutbar hält.

Die dadurch mögliche Begünstigung des Schädigers und seines Versicherers hat der BGH gesehen, jedoch bei der ersichtlich vorgenommen Abwägung von praktikabler Schadensabwicklung einerseits gegen Verzögerungsgefahr und Nachteile für Geschädigten andererseits als zumutbar erachtet. Diesen Wertungen tritt der Senat bei.

Die von Huber (NJW 2007, 1625, 1628) angeregte Lösung, dass der Schädiger dem Geschädigten sofort ungekürzten Schadensersatz leistet, der Geschädigte allerdings auf Anfrage des Ersatzpflichtigen nach sechs Monaten Auskunft darüber zu geben habe, ob er das beschädigte Fahrzeug inzwischen veräußert und/oder ein anderes Fahrzeug angeschafft wurde, hält der Senat für nicht praktikabel. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand, insbesondere für Haftpflichtversicherer bei der Prüfung und Realisierung möglicher Rückforderungsansprüche erscheint im Vergleich zu den Beeinträchtigungen eines fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnenden Geschädigten, der keine Reparaturinvestitionen getätigt hat, im Einzelfall unverhältnismäßig groß.

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