Schadenersatz für nicht geliefertes Auto

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Der Schadenersatz für ein nicht geliefertes Auto liegt nach einem Urteil des Landgerichts Coburg „in Höhe der Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache“.

(Foto: Grimm)

Der Schadenersatz für ein nicht geliefertes Auto liegt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts (LG) Coburg (29.4.2014, AZ: 21 O 135/13) „in Höhe der Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache“.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Schadenersatzansprüche wegen eines nicht erfüllten Kaufvertrags. Ein Kunde (Kläger) hatte von einem Autohändler (Beklagter) auf einer Internetplattform einen Porsche mit einem Kilometerstand von 6.000 Kilometer zum Sofortkaufpreis von 36.600 Euro erworben. Der Händler behauptete, das streitgegenständliche Auto nicht in dieser Form auf der Internetplattform eingestellt zu haben. Vielmehr sei er selbst Opfer einer sogenannten „Phishing-Attacke“ geworden, wodurch sein Angebot manipuliert worden sei.

Die aufgrund des Kaufvertrages fällige Leistung – nämlich Übergabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung – erbrachte der Händler nicht. Auch eine vom Kläger gesetzte Frist zur Nacherfüllung der Leistung verstrich fruchtlos. Daraufhin klagte der Kunde vor dem Landgericht (LG) Coburg auf Schadenersatz. In der Verhandlung konnte der beklagte Händler den von ihm behaupteten „Hacker-Angriff“ jedoch nicht beweisen. Deshalb gab das Gericht der Klage des Autokäufers statt und verurteilte den Händler zur Zahlung von Schadenersatz „in Höhe der Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache“.

Zu den Urteilsgründen

Den Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Autos bestimmte das Gericht nach dem Durchschnittspreis eines gleichwertigen Gebrauchtwagens. Maßgebend dabei sei nicht der Preis, den der Eigentümer beim Verkauf erlöst hatte (Zeitwert), sondern vielmehr der Preis, der beim Kauf an einen seriösen Händler zu zahlen sei ist. Das Gericht hielt daher den zum Vertragsschluss geltenden Händlerverkaufspreis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für maßgeblich.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt für ein vergleichbares Fahrzeug ein durchschnittlicher Kaufpreis in Höhe von 53.250 Euro aufzuwenden gewesen wäre. Dabei analysierte und bewertete der Gutachter die konkrete Marktlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch eine intensive Marktrecherche auf der Internetplattform. Der Recherche zufolge wurden zum Zeitpunkt des Geschäfts auf dem Online-Marktplatz insgesamt acht etwa vergleichbare Fahrzeuge von Händlern oder Privatpersonen angeboten. Dabei ermittelte der Sachverständige einen Durchschnittspreis von 53.250 Euro.

Zudem ergab eine Bewertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Aufschlägen wegen niedriger Laufleistung und Zusatzausstattung laut Schwacke-Liste einen Händlerverkaufspreis von 54.750 Euro. Eine Anfrage bei DAT ergab einen durchschnittlichen Händlerverkaufspreis von 48.386 Euro. Das Gericht kam mit dem Sachverständigen jedoch überein, dass im vorliegenden Fall der konkreten Marktrecherche der Vorzug zu geben sei. Die Listen von Schwacke und DAT stellten zwar eine gute Grundlage für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes dar, spiegelten jedoch nicht in jedem Fall – z.B. bei seltenen Fahrzeugen (wie hier) – die wirkliche Marktlage wider.

Der Einwand des beklagten Händlers, zur Berechnung des Schadens sei der Händlereinkaufswert heranzuziehen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Argument des Gerichts: Eine Privatperson kann das Fahrzeug nicht zum Händlereinkaufswert erwerben. Zudem nehme ein Händler erfahrungsgemäß noch Reparaturen und sonstige Arbeiten am Fahrzeug vor, um es verkaufsfertig zu machen. Deshalb schlage der Händler noch einen Gewinn auf seinen Verkaufspreis auf, da er am Verkauf des Fahrzeugs schließlich auch etwas verdienen wolle. Der von einem Händler aufgewendete Preis könne deshalb nicht für die Ermittlung des Schadenersatzes herangezogen werden.

Praxis

Die Entscheidung des LG Coburg stellt die Möglichkeiten der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes anschaulich und nachvollziehbar dar. Dabei gibt das Gericht letztlich der konkreten Marktrecherche den Vorzug gegenüber einer Bewertung nach DAT und Schwacke.

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