Schadenersatz setzt Chance zur Nachbesserung voraus

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Lässt ein Käufer Mängel an seinem Fahrzeug beseitigen, muss er dem Verkäufer zunächst das Recht auf Nachbesserung einräumen. Ein Rechtsverzicht ist möglich, muss aber klar formuliert sein.

(Foto:Toyota)

Das Amtsgericht (AG) Augsburg hat mit Urteil vom 7. September 2012 klargestellt, dass ein Pkw-Käufer nur dann von einem Händler Schadenersatz für fremdvergebene Reparaturen am Auto verlangen kann, wenn dieser wirksam auf sein Recht zur Nachbesserung verzichtet hat. Grundsätzlich gilt im Schadenfall, dass dem Verkäufer zunächst ermöglicht werden muss, sein Recht auf Nachbesserung auch wahrzunehmen (AZ: 72 C 893/12).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant mit der Erstzulassung Dezember 2006 und einem Kilometerstand von rund 106.000 km erworben. Der Kaufpreis betrug 12.880 Euro. Gleichzeitig wurde eine Händlergarantie für ein Jahr vereinbart.

Einige Monate nach dem Kauf rügte der Kläger mehrere Mängel am Fahrzeug. Diese ließ er in einem VW-Zentrum – nicht bei dem ursprünglichen Verkäufer – mit der Begründung reparieren, er habe den Beklagten ausdrücklich gefragt, wo Reparaturen durchgeführt werden müssten. Daraufhin habe dieser geantwortet, in jeder beliebigen VW-Werkstatt in Deutschland. Der Kläger vertrat daraufhin die Ansicht, hiermit habe der Beklagte auf sein Nachbesserungsrecht verzichtet. Insofern müsse der Beklagte sämtliche ihm für die Reparatur des Fahrzeugs entstandenen Aufwendungen erstatten sowie für den Nutzungsausfall aufkommen.

Das Amtsgericht Augsburg sah den Sachverhalt anders: Ein Schadenersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da der Beklagte auf sein Nachbesserungsrecht nicht verzichtet habe und ihm nicht an seiner gewerblichen Niederlassung die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Erfüllungsort für die Nacherfüllung sei der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, sodass der Kläger das Fahrzeug zur Nachbesserung dorthin hätte verbringen müssen.

In der Aussage, der Kläger könne Reparaturen in jeder beliebigen Reparaturwerkstatt durchführen lassen, liege kein Verzicht auf ein Nachbesserungsrecht. Diese Aussage habe sich nach Ansicht des AG Augsburg gemäß dem Empfängerhorizont des Verkäufers lediglich auf die Garantieversicherung bezogen. Vom Ort der Nachbesserung sei dabei nicht gesprochen worden. Da dem Beklagten die Möglichkeit der Nachbesserung nicht gegeben worden und diese für den Kläger auch nicht unzumutbar gewesen sei, „ist die Beklagte zum Schadenersatz nicht verpflichtet“, urteilten die Richter.

Praxis: Garantie und Gewährleistung unterscheiden

Im vorliegenden Fall scheiterte der Schadenersatzanspruch des Klägers daran, dass dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Der Verweis des Verkäufers, dass Reparaturarbeiten in jeder VW-Werkstatt ausgeführt werden können, bezog sich nach Ansicht des Gerichts nur auf Reparaturarbeiten im Rahmen des Garantievertrags und nicht auf Gewährleistungsansprüche.

Daraus wird deutlich, dass es in der Praxis entscheidend ist, Ansprüche aus Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden. Garantieansprüche des Käufers basieren auf dem Garantievertrag, das Vorliegen eines Sachmangels ist nicht Voraussetzung. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln existieren kraft Gesetz unabhängig vom Garantievertrag, wobei immer das primäre Nachbesserungsrecht des Verkäufers zu beachten ist.

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