Schadenersatzanspruch wird sofort fällig
Die sechsmonatige Weiternutzungsfrist für ein Fahrzeug bei fiktiver Schadensabrechnung stellt keine Fälligkeitsvoraussetzung dar. Der Ersatzanspruch des Geschädigten ist vielmehr sofort fällig.

Die überwiegende Rechtsprechung fordert bei fiktiver Schadenabrechnung, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug noch mindestens sechs Monate lang weitergenutzt wird, wenn der Geschädigte ohne konkreten Nachweis den Ersatz der unfallbedingten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangt.
Diese sechsmonatige Weiternutzungsfrist stellt jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung dar. Vielmehr ist der Anspruch des Geschädigten sofort fällig, was das AG Remscheid mit überzeugenden Argumenten erneut bestätigt hat (Urteil vom 11.08.2015, AZ: 8 C 88/15). Gegebenenfalls muss der Versicherer seine Zahlung unter einen Rückforderungsvorbehalt stellen, für den Fall, dass der Geschädigte doch innerhalb der Sechs-Monats-Frist sein Fahrzeug veräußert.
Zum Hintergrund: Die Parteien des vor dem AG Remscheid geführten Rechtsstreits stritten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Der Wiederbeschaffungswert betrug 3.800 Euro brutto, der Restwert 2.490 Euro brutto, die Reparaturkosten beliefen sich auf netto 2.872 Euro. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte zunächst den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.310,00 Euro.
Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und den kalkulierten Netto-Reparaturkosten, da er der Auffassung war, aufgrund der Weiternutzung seines Fahrzeugs könne er die Netto-Reparaturkosten – auch vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist – verlangen.
Die Beklagte war der Ansicht, die Sechs-Monats-Frist sei insgesamt eine Fälligkeitsvoraussetzung und die Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, könnten nur ersetzt verlangt werden, wenn ein konkreter Reparaturaufwand geltend gemacht würde.
Aussage des Gerichts
Das AG Remscheid entschied: Der Geschädigte kann den Schadenersatz in Höhe der Netto-Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung sofort geltend machen, wenn diese zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die Sechs-Monats-Frist muss hierbei nicht abgewartet werden, da der Anspruch sofort und nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig ist.
Soweit der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache Wiederherstellung oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, trete die Fälligkeit sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung ein.
Würde man die Fälligkeit des Schadenersatzanspruches bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist verschieben, liefe dies auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten hinaus.
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