Schadenminderung ist auch Versicherungspflicht

Von autorechtaktuell.de

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Das Landgericht Lüneburg hat dargelegt, dass eine Versicherung für längere Mietwagenkosten aufkommen muss, wenn sie die Zusage der Schadensübernahme verzögert.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Das Landgericht (LG) Lüneburg hat einem Unfallgeschädigten im Streit um die Höhe der Mietwagenkosten mit Urteil vom 4. Juli überwiegend Recht gegeben. Strittig waren sowohl die Höhe der Mietwagenkosten als auch die Dauer der Anmietung. Weder eine Marktforschung im Sinne eines Preisvergleichs sei dem Geschädigten zuzumuten gewesen noch müsse er dafür aufkommen, wenn die Versicherung Zeit verstreichen lasse bis zur Erklärung der Haftungsübernahme (AZ: 2 S 75/11).

Das LG Lüneburg schätzte die Höhe der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels und gab der Klage im weitaus überwiegenden Umfange in Höhe von 1.310,29 Euro statt. Bereits das erstinstanzliche AG Lüneburg hatte im Verfahren (AZ: 9 C 73/11) den erforderlichen Betrag anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt. Es ging um einen Kfz-Haftpflichtschaden, wobei die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach feststand. Aufgrund des Ausfalls seines verunfallten Pkw war der Kläger gezwungen, einen Ersatzwagen in Anspruch zu nehmen. Wie so häufig kürzte die Beklagte außergerichtlich die Mietwagenkosten der Höhe nach. Außerdem hielt die Beklagte lediglich eine Anmietdauer von vier Tagen für erforderlich, wohingegen das LG Lüneburg Mietwagenkosten für 24 Tage zusprach (angemietet war für 29 Tage).

Urteilsgründe des Landgerichts

Dem Geschädigten sei es nicht zuzumuten, im Wege der Marktforschung das günstigste Angebot zu ermitteln. Auf die Frage, ob die Klägerin zuvor Alternativangebote hätte einholen müssen oder günstigere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten, komme es nicht an. Nach Ansicht des LG Lüneburg kann sich der Tatrichter vielmehr darauf beschränken, den zutreffenden Betrag an Mietwagenkosten anhand objektiver Kriterien zu schätzen. Sodann bestätigte die vom LG Lüneburg vorgenommene Schadenschätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels im Wesentlichen den vom Autovermieter berechneten Mietwagentarif – selbst bei Berücksichtigung eines Eigenersparnisabzuges in Höhe von 10 Prozent.

Bei der Schätzung zog das LG Lüneburg nicht die günstigeren Wochenpauschalen heran. Der Kläger könne schließlich nicht vorher wissen, wie lange der tatsächliche Pkw-Ausfall dauere. Die auf Beklagtenseite vorgelegten Internetangebote hielt das LG Lüneburg nicht für relevant, da sich diese auf einen anderen Zeitraum der Anmietung und auch auf einen anderen Pkw bezogen.

Im Hinblick auf die Anmietdauer stellte das LG Lüneburg fest, dass der Klägerin Verzögerungen, welche sich daraus ergaben, dass die Beklagte erst am 25.05.2009 die Haftungsübernahme erklärte, nachdem die Klägerin unstreitig mit Schreiben vom 12.05.2009 bereits ihren Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machte, nicht zu vertreten habe.

Es war der Klägerin auch nicht zumutbar, unmittelbar nach dem Vorliegen des Gutachtens einen Reparaturauftrag zu erteilen. Die Klägerin wies die Beklagte im Schreiben vom 12.05.2009 ausdrücklich darauf hin, dass im Hinblick auf eine Vorfinanzierung Leistungsunfähigkeit bestand. Es sei dann Sache der Beklagten zur Schadenminderung möglichst zügig zu reagieren. Die Klägerin sei jedenfalls ihrer Schadensminderungspflicht dadurch hinreichend nachgekommen.

Bedeutung für die Praxis

Das Berufungsurteil des LG Lüneburg, welches die Berufung der verklagten unfallgegnerischen Versicherung weitaus überwiegend zurückwies, enthält wichtige Aussagen für die Praxis:

  • Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage.
  • Steht fest, dass der konkret berechnete Tarif im Wesentlichen mit dem sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Tarif übereinstimmt, muss der Geschädigte keine Marktforschung betreiben.
  • Sofern der Geschädigte die unfallgegnerische Versicherung über den Umstand informiert, dass er nicht in der Lage ist, vorzufinanzieren, kann er grundsätzlich auch einen erheblich verlängerten Ausfallzeitraum geltend machen. Es ist dann an der Schädigerversicherung, in Vorleistung zu treten, um den Schaden zu minimieren.

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