Schadenregulierung nur zu frei zugänglichen Stundenpreisen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

In der fiktiven Abrechnung ist die Verweisung auf eine günstigere Werkstatt grundsätzlich statthaft. Allerdings müssen die kalkulierten Arbeitskosten allen Marktteilnehmern frei zugänglich sein.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung kann die regulierungspflichtige Versicherung den Geschädigten nicht auf eine günstigere Partnerwerkstatt verweisen, wenn es sich bei den Preisen um Sonderkonditionen in einem dem Geschädigten nicht zugänglichen Sondermarkt handelt. In seinem Urteil vom 7. Juli 2016 kommt das Amtsgericht (AG) Frankenthal mit Bezug auf die BGH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Verweis auf vertraglich vereinbarte Sonderkonditionen unzumutbar ist (AZ: 3a C 170/15).

Im verhandelten Fall begehrte der Kläger restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und beziffert die fiktiven Reparaturkosten im Rahmen eines Sachverständigengutachtens. Das Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt bereits älter als drei Jahre und nicht „scheckheftgepflegt“.

Die Beklagte hatte den Kläger im Rahmen eines Prüfberichts auf eine 16 Kilometer entfernt liegende günstigere Reparaturwerkstatt verwiesen, ohne dabei Informationen zur Gleichwertigkeit zu machen.

Diesem Ansinnen folgte das AG Frankenthal nicht. Es führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der fiktiv abrechnende Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH zwar auf für jedermann zugängliche günstigere Stundenverrechnungssätze einer technisch gleichwertigen freien Werkstatt verwiesen werden könne, soweit keine Unzumutbarkeit vorliegt.

Nicht jede Verweisung ist zumutbar

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung kann sich einerseits auf die Entfernung, andererseits auf die bestehenden Sonderkonditionen zwischen Werkstatt und Haftpflichtversicherung beziehen. Dabei führt der Sachverhalt einer Partnerwerkstatt, mit der eine Versicherung im Rahmen der Abwicklung von Kaskoschäden dauerhaft vertraglich verbunden ist, für sich allein genommen noch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verweisung.

Wenn der Versicherer darlegen und beweisen kann, dass die benannte freie Werkstatt für die Reparatur am Pkw des Geschädigten die allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt und diese im Prüfbericht aufgeführt sind, so hindere eine Vereinbarung von Sonderkonditionen eine Verweisung grundsätzlich nicht. Es kommt folglich darauf an, welche Stundenverrechnungssätze der Regulierung zugrunde gelegt werden.

Nur der Verweis auf vertraglich vereinbarte Sonderkonditionen ist nach der Rechtsprechung des BGH unzumutbar. Hinsichtlich der im Streitfall benannten Referenzwerkstatt wurde allerdings nicht deutlich, ob und gegebenenfalls welche Sonderkonditionen aufgrund der vertraglichen Bindung dieser freien Werkstatt, die kein Eurogarant-Betrieb ist, bestehen und mithin einen Sondermarkt darstellen. Zudem fehlte es an der erforderlichen substantiierten Darlegung der Gleichwertigkeit, denn hier gilt nicht der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO.

Der Kläger brauchte sich laut dem Gericht daher nicht auf die von der Beklagten genannten freien Werkstätten verweisen zu lassen und kann seiner Abrechnung daher den im Schadengutachten für erforderlich gehaltenen und nach DAT aufgrund der Herstellervorgaben berechneten Reparaturaufwand zugrunde legen.

Bedeutung für die Praxis

Das AG Frankenthal lehnt eine Verweisung auf die günstigeren Preise einer Partnerwerkstatt der Beklagten ab, weil sich der Geschädigte nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet. Die Ersetzungsbefugnis soll den Geschädigten davor bewahren, die Schadenbeseitigung dem Schädiger zu überlassen. Er soll sich nicht faktisch in die Hände des Schädigers begeben müssen.

Bei einer dauerhaften vertraglichen Verbindung ist die konkrete Ausgestaltung der Kooperation entscheidend – insbesondere ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt beeinflusst ist und ob durch den Umfang der Zusammenarbeit eine Interessenkollision zu befürchten ist.

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