Schäden an Leasingfahrzeugen sind nicht steuerpflichtig
Zahlt ein Leasingkunde nach der Rückgabe seines Fahrzeugs einen bestimmten Betrag für nicht vertragsgemäße Abnutzungen, fällt für diesen Betrag keine Umsatzsteuer an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. März klargestellt, dass nachträgliche Zahlungen für Schäden an einem Leasingfahrzeug nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind. Die Zahlungen des Leasingnehmers seien nicht als Leistungstausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzusehen und daher auch nicht steuerpflichtig (Az: XI R 6/11).
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 42 Monaten mit einem Kunden abgeschlossen, der nach Ablauf von 12 Monaten von einem anderen Leasingnehmer übernommen wurde. In den Leasing-Bedingungen war geregelt, dass der Leasingnehmer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. „Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln“ und müsse bei Rückgabe frei von Schäden sein.
Nach Ablauf des Leasingvertrags waren solche Schäden festgestellt worden, woraufhin der Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung leistete. Diese Summe unterwarf die Klägerin nicht der Umsatzsteuer, das Finanzamt sah darin jedoch eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands und erhob auf die Summe entsprechend Umsatzsteuer. Dagegen richtete sich nun die Klage.
In seinem jetzt veröffentlichten Urteil unterstützte der BFH die frühere Entscheidung des zuständigen Finanzgerichts, „dass hinsichtlich des vom Leasingnehmer entrichteten Minderwertausgleichs kein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt und die insoweit die gegenüber der Klägerin vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig war“.
Für die Praxis im Autohaus folgt daraus, dass es Zahlungen seiner Kunden für Schäden an Leasingfahrzeugen nicht als Zusatzeinnahmen versteuern muss. Hierbei geht es um Schäden, die aus einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Autos herrühren. Im verhandelten Fall hatte das Leasingfahrzeug bei der Rückgabe unter anderem Lackschäden und eine funktionslose Lenkhilfe aufgewiesen.
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