Schädiger hat kein Anrecht auf freiwillige Rabatte

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Der Großkundenrabatt ist eine freiwillige Leistung eines Dienstleisters. Daher muss dieser Rabatt nicht einberechnet werden, wenn damit Außenstehende entlastet würden, etwa im Rahmen einer Unfallreparatur.

Im Rahmen einer fiktiv abgerechneten Reparatur muss der Geschädigt Rabatte nicht einbeziehen, wenn es sich um freiwillige Preisabschläge des Dienstleisters handelt. Ein Großkundenrabatt erfüllt nach Ansicht des Amtsgerichts Köln diese Freiwilligkeit. Sie sollen laut einem Urteil vom 27. April 2016 dem Geschädigten als regelmäßigem Auftraggeber zugute kommen und nicht den Schädiger entlasten (AZ: 276 C 225/15).

Im verhandelten Fall klagte einer der größten herstellerunabhängigen Flottendienstleister in Deutschland mit einem Flottenbestand von rund 25.000 Fahrzeugen. Das Unternehmen machte als Eigentümer eines Ford Focus gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkw weitergehenden Schadenersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend.

Die Haftung der beklagten Partei stand dabei außer Streit. Streitig war allein der Abzug eines Großkundenrabatts im Rahmen einer fiktiven Abrechnung. Der Flottendienstleister rechnete auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten pauschal um 15 Prozent mit der Begründung, die Klägerin erhalte einen Großkundenrabatt in Höhe von 15 Prozent oder könnte diesen zumindest erhalten.

Der Begründung für diesen Abzug wollte das AG Köln jedoch nicht folgen. Es sprach vielmehr dem klagenden Unternehmen einen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 606,41 Euro zu. Die Klageseite müsse sich einen Großkundenrabatt im Fall der fiktiven Schadenabrechnung nicht anrechnen lassen. Eine derartige Anrechnung sei mit dem Wesen der Vorteilsausgleichung nicht vereinbar. Das Gericht konzedierte allerdings, dass es in dieser Frage die Rechtsprechung unterschiedlich ausfällt.

Im verhandelten Fall jedoch würde die Anrechnung eines Großkundenrabatts zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schädigers führen. Denn derartige Rabatte stellen freiwillige Rabatte dar. „Freigiebige Leistungen Dritter sind allerdings nicht anzurechnen, wenn sie nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugutekommen sollen“, so das Gericht. „Die Tatsache, ob überhaupt und in welchem Umfang der Klägerin Großkundenrabatte eingeräumt werden, hängt von ihrem eigenen Verhandlungsgeschick ab und zöge nicht nur Vorteile bei der Ersatzbeschaffung nach sich, sondern auch Verpflichtungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Partnerwerkstätten, die in ein etwaiges Sonderabkommen miteinbezogen sind.“

Bedeutung für die Praxis

Die Rechtsprechung entscheidet die Frage einer Anrechnung von Rabatten bislang nicht einheitlich. Überwiegende Rechtsprechung ist jedoch, dass bei Rabatten zu unterscheiden ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Wenn auf den Rabatt ein Rechtsanspruch besteht, z.B. durch einen arbeitsvertraglich vereinbarten Werksangehörigenrabatt, muss der Geschädigte diesen Vorteil auch an den Schädiger weitergeben.

Besteht dagegen auf den Rabatt kein Rechtsanspruch, sondern basiert er auf einer freiwilligen Leistung, etwa im Falle eines Großkundenrabatts, darf der Geschädigte trotzdem zu Marktpreisen abrechnen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.1994, AZ: 19 U 104/93).

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