Schädiger muss Kostenvoranschlag bezahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Gronau sind die Kosten eines Kostenvoranschlages vom ersatzpflichtigen Schädiger zu erstatten.

Die Kosten eines Kostenvoranschlages sind vom ersatzpflichtigen Schädiger zu erstatten.So hat das Amtsgericht (AG) Gronau in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 27.10.2012, AZ: 1 C 148/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein bei einem Unfall geschädigter Autofahrer (Kläger) für die anstehende Reparatur seines schwer demolierten Autos bei einem sachverständigen Gutachter einen Kostenvoranschlag eingeholt. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversichreung (Beklagte) verweigerte jedoch die Kostenerstattung für den Kostenvoranschlag. Daraufhn klagte der Autofahrer beim Amtsgericht Gronau und bekam im vollen Umfang Recht.

Zu den Urteilsgründen

Das Amtsgericht Gronau bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4.9.2009. In der Urteilsbegündung heißt es: „Solche Kosten sind, wenn anstelle eines teuren Gutachtens ein Kostenvoranschlag eingeholt wird, als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 1 BGB zu ersetzen, da insofern der Geschädigte auch seiner Schadenminderungspflicht nachkommt.“

Praxis

Wird ein Reparaturauftrag bei der Werkstatt erteilt, dann werden die Kosten eines Kostenvoranschlages in der Regel mit den Reparaturkosten verrechnet. Wird dagegen fiktiv abgerechnet, stellen die Werkstätten die Kosten des Kostenvoranschlages dem Kunden in Rechnung, da sie kein Interesse daran haben, günstige „Ersatzgutachten“ zu erstellen. Diese Kosten sind als Schadennachweiskosten vom Schädiger zu ersetzen.

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