Schädiger muss Schadengutachten bezahlen
Die Klassifizierung eines Bagatellschadens ist für Laien oft nicht zu leisten und kann ihnen nicht abverlangt werden. Daher muss der Schädiger in der Regel die Gutachter-Kosten übernehmen.

Das Amtsgericht (AG) Nördlingen hat in einem Urteil vom 16. Mai die Bemessung der Bagatellschadengrenze von der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten abhängig gemacht. Insbesondere das Schadenbild und die Möglichkeit versteckter Schäden können dabei für die Hinzuziehung eines Sachverständigen sprechen. Eine Marktforschung hinsichtlich der Gutachter-Kosten sei dem Geschädigten grundsätzlich nicht abzuverlangen (AZ: 1 C 140/14 ).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellt und eine Schadenhöhe von netto 915,99 Euro ermittelt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte die Erstattung der in Höhe von 236,31 Euro berechneten Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, es handele sich um einen Bagatellschaden. Dieser Sichtweise der Versicherung wollte das Gericht in Nördlingen nicht folgen und verurteilte die Versicherung zur vollständigen Zahlung der Sachverständigengebühren.
Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Sachverständigenkosten grundsätzlich als Kosten der Schadenfeststellung zu erstatten sind. Der Geschädigte sei dabei zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet, so das AG Nördlingen.
Zudem bewegten sich die Sachverständigenkosten in Höhe von 286,31 Euro nach Auffassung des Gerichts in einem angemessenen Rahmen. Zu diesem Schluss gelangte das Gericht, indem es zur Ermittlung der ortsüblichen und angemessenen Vergütung die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage heranzog.
Nur ergänzend fügt das Gericht der Urteilsbegründung hinzu, dass es bei dem Schadenbild „Stoßfängerabdeckung hinten, Spoiler hinten unten, Stoßfängerabdeckung hinten oben“ nicht ausgeschlossen sei, dass sich dahinter ein weiterer Schaden verbirgt.
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