Schädiger trägt Kosten durch Zusatzarbeiten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Tatsächlich angefallene Reparaturkosten sind durch die Schädigerseite zu ersetzen, soweit dem Geschädigten nicht ein Auswahlverschulden bei der Werkstattwahl nachzuweisen ist.

Das Amtsgericht (AG) Salzgitter hat in einem Urteil vom 14. Oktober bestätigt, dass Reparaturkosten, die tatsächlich angefallen sind und bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Die durch eine Reparaturrechnung belegten Aufwendungen stellen aus Sicht des Gerichts ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten dar (AZ: 22 C 57/15).

Im verhandelten Fall machte die Klägerin restliche Reparaturkosten sowie die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gegenüber der Beklagten (eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung) geltend.

Das unfallbeschädigte Fahrzeug war zunächst begutachtet und anschließend nach den Vorgaben des erstellten Gutachtens repariert worden. Die Beklagte regulierte die Reparaturrechnung unter Abzug der Beilackierungskosten und berief sich auf einen von der Beklagten beauftragten Prüfbericht.

Das AG Salzgitter sah dies anders und sprach der Klägerin die weiteren Reparaturkosten und auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme zu. Die Klage hatte damit vollumfänglich Erfolg. Lediglich ein nachgewiesenes Auswahlverschulden des Geschädigten hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt könnte zu einer Freistellung des Schädigers vom Werkstatt- bzw. Prognoserisiko führen (vgl. auch AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.9.2015, AZ: 18 C 3143/15).

Auf die Frage, ob die von der Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen (Beilackierung) objektiv notwendig waren, kam es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Ersatzfähig sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

In diesem Rahmen sind auch etwaige Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch gegebenenfalls unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko. Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch die Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt wurden.

Da das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegend repariert wurde, sind die durch die Reparaturrechnung belegten Aufwendungen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Weiter ergaben sich diese Aufwendungen bereits aus dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten.

Der von der Beklagten beauftragte Prüfbericht war der Klägerin auch erst nach Durchführung der Reparatur übersandt worden, sodass bereits keine Möglichkeit bestand, auf die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf Reparaturumfang zu reagieren.

Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme in Höhe von 145,78 Euro sind von der Beklagten als ersatzfähiger Schaden zu tragen. Wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das eingeholte Schadengutachten erhebt, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf er grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens für sachdienlich erachten. Der Geschädigte darf in dieser Situation davon ausgehen, dass mithilfe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zur technischen Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld des Prozesses beigetragen werden kann, um so – auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise – auf eine außergerichtliche Erledigung hinwirken zu können.

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