Schädiger trägt Risiko der Gutachterkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Das Landgericht Bayreuth hat die Position der Unfallgeschädigten bei strittigen Gutachterkosten gestärkt. Sie müssen vor der Beauftragung keine Preisvergleiche einholen.

Das Landgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 25. September 2013 dargelegt, dass ein Unfallgeschädigter die Kosten für einen Gutachter in der Regel vollumfänglich von der gegnerischen Seite ersetzt bekommen muss. Einwände eines Versicherers wegen überhöhter Gutachterkosten sind dann nicht relevant, wenn der Unfallgeschädigte keine Anhaltspunkte für überzogene Forderungen hat oder haben kann. Als Laie könne er auch keine Preisvergleiche ziehen, so dass ihn normalerweise auch kein Auswahlverschulden trifft (AZ: 12 S 64/13).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Sachverständigenkosten, die dem Kläger nach einem Verkehrsunfall durch die Einholung eines Schadengutachtens entstanden sind. Die Beklagte verweigerte eine Restzahlung von 60,48 Euro mit dem Argument, die Gutachterkosten seien überhöht. Da der Anspruch im Rahmen der Vorinstanz nicht vollumfänglich durchgesetzt werden konnte, legte der Kläger gegen das Urteil des AG Bayreuth (Urteil vom 11.6.2013, AZ: 109 C 310/13) mit Erfolg Berufung ein.

Das LG Bayreuth führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Schädiger grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts das „Prognoserisiko“ bzw. „Werkstattrisiko“ vom Schädiger und nicht vom Geschädigten zu tragen ist. Entsprechend seien unsachgemäße Mehrkosten beauftragter Dritter nur dann durch den Schädiger nicht zu ersetzen, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft. In der Hinzuziehung eines Fachmannes sei allerdings regelmäßig kein solches Verschulden zu sehen.

Gutachter haben Ermessensspielraum

Grundsätzlich darf nach Ansicht des LG Bayreuth der Geschädigte von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen. Dem Sachverständigen stehe gemäß § 315 BGB bei der Festsetzung seines Honorars ein gewisser Ermessensspielraum zu. Den Geschädigten treffe auch keine generelle Markterkundungspflicht, da der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen normalerweise überfordert sei.

Das Gericht folgert daraus, dass eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten hinsichtlich angefallener Gutachterkosten in der Regel auch dann besteht, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Hierdurch werde der Schädiger nicht rechtlos gestellt, da er sich nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen kann. Damit kann der Streit über die Höhe angefallener Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zugerechnet werden kann.

Das LG beton zwar, dass ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren darf. „Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen“, heißt es im Urteil.

Da vorliegend keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten vorlagen, das Sachverständigenhonorar in keinem solchen Missverhältnis zur Schadenhöhe stand, dass es dem Geschädigten hätte auffallen müssen, und dem Kläger auch als Laien nicht hätte auffallen müssen, dass der beanstandete Teilbetrag von 60,48 € offensichtlich überhöht ist, sind die restlichen Sachverständigenkosten von der Beklagten zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis

Da der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen keinen sinnvollen Preisvergleich vornehmen kann, muss der Haftpflichtversicherer – nach Auffassung des LG Bayreuth – die geltend gemachten Gutachterkosten regelmäßig bis zu der Grenze erstatten, bei der auch einem Laien auffallen muss, dass das Honorar erheblich überhöht ist. Das LG Bayreuth stützt seine Entscheidung hierbei maßgeblich auf das Urteil des OLG Naumburg vom 20.1.2006 (AZ: 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029).

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