Schätzung der Honorarkosten auf BVSK-Basis

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Einwände der Versicherung zur Höhe von Sachverständigenkosten sind nicht erfolgreich, wenn Honorar und Nebenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bleiben.

(Foto: ADAC)

Das Amtsgericht (AG) Kassel betrachtet die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage im Streitfall um die Angemessenheit eines Sachverständigenhonorars. Das Gericht berief sich in seinem Urteil vom 22. Mai dabei auf Grundsätze des BGH und ließ die BVSK-Daten sowohl für die Bewertung der Höhe des Grundhonorars wie der Nebenkosten (AZ: 413 C 828/14).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 228,89 Euro aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte hatte den Kläger mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt und seine Schadenersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten. Die beklagte Versicherung wendete sich gegen die Höhe der Sachverständigenkosten und gewann die Klage vollumfänglich.

Das AG Kassel schließt sich speziellen vom BGH aufgestellten Grundsätzen an. Diese beschäftigten sich mit der Berechtigung sowie Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten für eine Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs sowie mit der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten in den Entscheidungen vom 11.2.2014 (Az: VI ZR 225/13) und 22.7.2014 (Az: VI ZR 357/13).

Laut den Grundsätzen genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der Rechnung des von ihm mit der Fahrzeugbegutachtung beauftragten Sachverständigen. Das Gericht legt der Schätzung der ortsüblichen und angemessenen Kosten die BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2013 zugrunde. Diese hält der BGH für geeignet, die Ansätze bei dem Grundhonorar und den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden.

Auch das LG Kassel hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2014 (Az: 1 S 165/14) die grundsätzliche Eignung der BVSK-Honorarbefragung festgestellt. Die Tatsache, dass der BGH in einem Fall revisionsrechtlich die Nichtberücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage nicht beanstandet hat, spricht nicht generell gegen sie.

Für eine berechtigte Kürzung der Grund- und Nebenkosten kommt es entscheidend darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wurde von Beklagtenseite im Rechtsstreit allerdings nicht behauptet.

Das berechnete Grundhonorar bewegte sich innerhalb des HB-V-Korridors. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die berechneten Nebenkosten. Im Ergebnis hielt das Gericht die abgerechneten Sachverständigenkosten für in voller Höhe erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis

Das AG Kassel bestätigt die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage für das Grundhonorar und die Nebenkosten (vgl. auch AG Dortmund, Urteil vom 16.4.2015, AZ: 406 C 503/15AG Hattingen, Beschluss vom 24.2.2015, AZ: 16 C 99/14; AG Siegburg, Urteil vom 5.3.2015, Az: 115 C 152/14). In diesen Entscheidungen wird klargestellt, dass sich der BGH lediglich darauf beschränkte, es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht (LG Saarbrücken in der Vorinstanz) die Werte der BVSK-Honorarbefragung – aufgrund der regionalen Besonderheiten – nicht als taugliche Schätzgrundlage für die Höhe der abgerechneten Nebenkosten zugrunde legte.

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