Schätzung des merkantilen Minderwerts
Oft nehmen Gerichte aufgrund eingereichter privater Sachverständigengutachten selber Schätzungen zum Beispiel durch Bilden eines Mittelwerts oder Berücksichtigung eines Aufschlags vor.
In der Praxis kommt es öfter vor, dass Gerichte aufgrund eingereichter privater Sachverständigengutachten in Bezug auf einen Verkehrsunfall selber Schätzungen zum Beispiel durch Bilden eines Mittelwertes oder Berücksichtigung eines Aufschlags beziehungsweise Abschlags vornehmen. Teilweise wird auf bekannte Berechnungsmethoden wie Ruhkopf/Sahm oder die des BVSK verwiesen.
Sachnäher ist jedenfalls die Beurteilung eines unabhängigen Gutachters, der den Eingriff in das Fahrzeuggefüge und dessen Bedeutung für den Gebrauchtwagenmarkt praxisnah einschätzen kann. Insofern ist es stets zu befürworten, bereits frühzeitig einen Sachverständigen in die Schadenregulierung einzubinden.
Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht (AG) München (05.12.2012, AZ: 343 C 20513/12) streiten die Parteien um die Höhe des zu erstattenden merkantilen Minderwertes aufgrund eines Verkehrsunfalles. Das Fahrzeug ist erst 4 Jahre alt mit einer Laufleistung von 57.000 km. Zwar verbleibt nach der Reparatur kein technischer Minderwert, aber mit einem Kaufpreisabschlag wäre auf dem Gebrauchtwagenmarkt jedenfalls zu rechnen.
Das AG München sah es als unwirtschaftlich an, in dieser Angelegenheit ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, daher nahm es selbst eine Schätzung aufgrund § 287 ZPO vor:
„Es war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt vier Jahre alt war und eine Laufleistung von ca. 57.000 km aufwies. Damit ist es nicht mehr als Neufahrzeug einzustufen. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach der Reparatur kein technischer Minderwert des Fahrzeugs zurückbleibt. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Reparaturkostenaufstellung, dass neben dem austauschbaren Stoßfänger auch das Heckblech mittig kantig eingedrückt und die Stoßfängeraufnahme gestaucht wurde. In dem Gutachten ist zudem enthalten, dass der Unterbodenschutz und die Hohlraumversiegelung instandzusetzen und zu erneuern ist. Es handelt sich bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs um einen offenbarungspflichtspflichtigen Schaden. Derart umfangreiche Reparaturmaßnahmen werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt kritisch beurteilt. Aus diesem Grund hält das Gericht hier entsprechend einer anerkannten Methode zur Schätzung der Wertminderung eine Wertminderung von ca. 10 Prozent der Reparaturkosten, also 490 Euro, für angemessen.“
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