Schiedsstellenseminar stößt auf große Resonanz
Um Streitigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen, gibt es aus der Rechtsabteilung des ZDK eine klare Empfehlung für die Auftragsannahme.
Auf große Resonanz ist das diesjährige Schiedsstellenseminar der Kfz-Landesverbände der neuen Bundesländer gestoßen. Bereits zum siebten Mal haben die Landesverbände zum Erfahrungsaustausch eingeladen. Von Beginn an dabei war der Veranstaltungspartner: ADAC. Die Einrichtung der Schiedsstellen sei ein Meilenstein in der Geschichte des Kfz-Gewerbes, stellte Ulrich Große, Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes Sachsen, klar.
Mittlerweile haben viele Autofahrer auch eine gewisse Kenntnis über die Möglichkeit zur Streitschlichtung.
Der Autofahrer kenne die Schiedsstellen, dies belege der jährliche DAT-Report, so DAT-Mitarbeiter Ralf Krause. Zudem halte die überwiegende Mehrheit der Fahrzeughalter die Einrichtung für sinnvoll. Vor allem Gebrauchtwagenbesitzer haben laut DAT-Report einen guten Kenntnisstand. Bei Gebrauchten scheine es öfter Schlichtungsbedarf zu geben als bei Neuwagen, schlussfolgert Krause.
Egal ob alt oder neu – es muss funktionieren. „Wenn die Technik funktioniert, begeistert sie – wenn nicht, gibt es ganz andere Emotionen!“ sagte Carsten Graf vom ADAC-Technikzentrum. Rechtliche Auseinandersetzungen sind da keine Seltenheit.
Um den Überblick zu haben, sammelt und analysiert der Automobilclub Gerichtsurteile, bei denen die Fahrzeugtechnik eine Rolle spielen. Ziel der Datenbank sei es ursprünglich gewesen, jedes Bauteil eines Fahrzeuges mit seiner Lebensdauer zu erfassen, so Graf. Daraus sollte die Mindestlaufleistung errechnet werden. Doch die Techniker mussten erkennen, dass diese Mammutaufgabe nicht zu leisten war.
ADAC: Fahrzeuge auf zehn Jahre ausgelegt
Mittlerweile hat sich beim ADAC die These durchgesetzt, dass Fahrzeuge für die Nutzung von zehn Jahren und einer Laufleistung von 150.000 Kilometer konstruiert sind. Das Kraftfahrtbundesamt stütze die These mit seinen Statistiken, so Graf.
Um Zwist erst gar nicht aufkommen zu lassen empfiehlt ZDK-Jurist Patrik Kaiser vor allem eines: Nur eine klare Auftragsbeschreibung mit der Unterschrift des Kunden bewahre vor Streitereien. Auch wenn die Werkstatt noch etwas bei der Reparatur gefunden hat, dürfe sie nicht einfach weiterarbeiten.
Wenn der Kunde nicht zahlt, sei die Werkstatt übrigens nicht zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet, so Kaiser. Hat der Kunde jedoch erstmal mit seinem Auto das Gelände verlassen, so hat der Reparaturbetrieb dieses Zurückbehaltungsrecht verwirkt.
(ID:322140)