Schirm-GVO erhöht Macht der Hersteller
Der Rechtsanwalt und Präsident des europäischen Kraftfahrzeuggewerbes (Cecra), Jürgen Creutzig, schildert die Konsequenzen für den Handel, wenn die bisherige GVO wegfällt.
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Am 22.7.2009 hat die EU-Kommission veröffentlicht, wie sie sich die wettbewerbsrechtlichen Regelungen für Vertrieb und Aftersales von Neuwagen und Ersatzteilen nach Auslaufen der GVO 1400/ 2002 vorstellt. Danach soll die heutige Auto-GVO für den Vertrieb um drei Jahre unverändert verlängert werden und dann unter die sogenannte Schirm-GVO fallen, erläutert durch Leitlinien. Der Aftersales-Bereich soll bereits ab 1.6.2010 unter diese Schirm-GVO fallen, ebenfalls mit Leitlinien garniert (weitere Informationen).
Dass die Schirm-GVO nicht für den Kfz-Bereich passt, haben die Verbände des Kfz-Gewerbes der Kommission wiederholt klarzumachen versucht. In dieser GVO kommen nicht einmal die Worte „Händler“ oder „Werkstatt“ vor; das zeigt schon, wessen Geistes Kind die Schirm-GVO ist: Sie ist vor allem ein Schwert in der Hand der Hersteller.
Fehlende Händlerschutzbestimmungen
In der Schirm-GVO sind mit keinem Wort die sogenannten „Händlerschutzbestimmungen“ aus der heutigen Auto-GVO zu finden. Bei ihnen handelt es sich um
- Vertragslaufzeit,
- Kündigungsfristen,
- Begründungspflicht des Herstellers bei ordentlichen Kündigungen,
- Übertragung von Händlerverträgen innerhalb des Netzes ohne Zustimmung des Herstellers,
- Schiedsverfahren.
Die Schirm-GVO gilt heute schon für Motorradhändler und Tankstellenpächter. Es lohnt sich also, darauf zu sehen, welche Erfahrungen diese Branchen gemacht haben.
Keine Aufklärung über Falschmeldung
Die Kommission meint, die fünf Klauseln hätten Aspekte zum Inhalt, „die in nationalen Vertragsgesetzen behandelt werden“. An anderer Stelle heißt es, dass diese Klauseln „normalerweise durch das nationale Vertragsrecht abgedeckt sind“. Damit behauptet die Kommission, diese fünf Klauseln seien in den 27 EU-Mitgliedsstaaten geregelt. Das ist aber – leider – keineswegs der Fall: Es gibt in Belgien ein allgemeines Gesetz über Kündigungsfristen und in Österreich ein Gesetz zum Schutz von Investitionen. Weitere gesetzliche Regelungen gibt es in keinem Mitgliedsland.
Obwohl die Kommission mehrmals gebeten worden ist, diese Falschmeldung aufzuklären, ist nichts Derartiges erfolgt. Sehr hilfreich wäre es, wenn sie die Initiative ergreift und die Materie auf EU-Ebene regelt. Dringender Handlungsbedarf besteht jedenfalls dann, wenn sie ihre jetzigen Pläne umsetzt.
Nagelprobe für die Partnerschaft
Ab 2013 werden es die Hersteller in der Hand haben, ob die Verträge eine gelebte Partnerschaft widerspiegeln. Das gilt unter anderem auch für die Aufnahme der fünf genannten Klauseln in die künftigen Verträge. Zumindest einige Hersteller werden damit kein Problem haben. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich die klare Haltung von Ford zu begrüßen: Der Hersteller kämpft zusammen mit seinen Händlerverbänden für eine mindestens dreijährige Verlängerung – und damit gegen die offizielle Haltung der Verbände.
Leider wird es aber auch andere Hersteller geben. Als Beispiel mögen die ordentlichen Kündigungsfristen im Motorradhandel dienen: Da es keine Fristenregelung in der Schirm-GVO gibt, ist sie von Marke zu Marke unterschiedlich. Die meisten Motorradhersteller haben in ihren Verträgen eine solche von zwölf Monaten, einer hat sechs Monate, ein anderer eine Steigerung: Zunächst 12 Monate, nach drei Jahren 15 Monate und nach fünf Jahren 24 Monate.
Auswirkungen auf die Händlerverträge
Alle sonstigen der fünf in der Auto-GVO enthaltenen Regelungen finden sich weder im Motorradhandel noch in den Tankstellen-Pächterverträgen. Entfallen die fünf Regelungen ab 2013 – in den Serviceverträgen sind sie schon ab 1.6.2010 nicht (mehr) enthalten –, so kommt es auf partnerschaftliches Verhalten der Automobilhersteller an; dies werden aber die wenigsten zeigen.
Deshalb sollte es ausdrückliche gesetzliche Regelungen geben, die aber erst geschaffen werden müssen. Das dauert. So lange werden Händler um ihr Recht vor Gericht kämpfen müssen. Hoffentlich haben sie die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe angebotene Rechtsschutzversicherung abgeschlossen!
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