Schlechte Gutachten müssen nicht bezahlt werden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind vom Schädiger nur dann zu ersetzen, wenn das Gutachten nicht wegen fehlerhafter Schadensangaben für die Versicherung unbrauchbar ist.

(Bild: VBM-Archiv)

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind vom Schädiger nur dann zu ersetzen, wenn das Gutachten nicht aufgrund fehlerhafter Angaben zu Vor- bzw. Nachschäden für die Versicherung unbrauchbar ist. So hat das Amtsgericht (AG) Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 8.4.2013, AZ: 29 C 319/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte ein Unfallgeschädigter (Kläger) von der gegnerischen Haftpflichtversicherung (Beklagte) restliche Reparaturkosten, Gutachterkosten und Nutzungsausfallentschädigung. Der Gutachter stellte einen Reparaturschaden in Höhe von rund 6.700 Euro fest, der Wiederbeschaffungswert lag bei 12.850 Euro, der Restwert bei 3.000 Euro. Der Kläger behauptete später eine Schadenerweiterung auf Reparaturkosten in Höhe von 9.600 Euro.

Die Versicherung wendete hiergegen ein, dass der Nachtragsschaden nicht auf dem Unfallereignis beruhe und sah den Wiederbschaffungswert lediglich bei 11.000 Euro und den Restwert bei 4.500 Euro.

Das Amtsgericht (AG) Essen folgte in seinem Urteil der Auffassung der Versicherung und erkannte lediglich auf einen Anspruch in Höhe des Wiederbschaffungsaufwandes in Höhe von 6.500 Euro plus Nutzungsausfallentschädigung. Die Gutachterkosten sah es dagegen als nicht erstattungsfähig an.

Zu den Urteilsgründen

Das Amtsgericht Essen konnte den Nachtragsschaden ... nicht mit dem Umfallereignis in Zusammenhang bringen und kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass es sich entweder um einen nicht benannten Vor- bzw. Nachschaden handelt oder ein unbewusst abgestimmtes Zusammenwirken zwischen Geschädigtem und Sachverständigen handeln muss. Aus diesem Grund sei die Versicherung von der Erstattung der Sachverständigenkosten befreit.

Mangels nachgewiesener sach- und fachgerechter Reparatur hatte der Kläger nach Ansicht des Gerichts lediglich Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes. Diesen ermittelte das Gericht zunächst auf der Grundlage eines Privatgutachtens des Klägers. Zugleich nahm das Gericht aufgrund der hohen Fahrleistung einen 15-prozentigen Abschlag vor, sodass es – wie schon die Versicherung – zu einem Wiederbeschaffungswert von rund 11.000 Euro kommt. Hinsichtlich des Restwertes bezog sich das Gericht auf das Restwertangebot, das die Versicherung vorgelegt hatte. „Da tatsächlich Reparaturarbeiten nachgewiesen wurden, hat der Kläger für den Zeitraum der nachgewiesenen Reparaturarbeiten Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung“, so das Gericht.

Das Urteil in der Praxis

Das Amtsgericht Essen macht mit seiner Entscheidung noch einmal deutlich, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten nur dann vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn das Gutachten nicht aufgrund fehlerhafter Angaben zu Vor- bzw. Nachschäden für die Versicherung unbrauchbar ist. Macht der Geschädigte falsche Angaben, so kann er keine Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen. Es ist deshalb von großer Bedeutung bei der Beauftragung des Sachverständigen korrekte Angaben zu machen, will man nicht Gefahr laufen, seinen Erstattungsanspruch zu gefährden.

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