Schmierstoffe: Betriebe müssen Gesetze kennen
Der Verkauf von Ölen könnte so schön sein. Würden da nicht so lästige Dinge wie Eichpflichten und – bezüglich der sicheren Lagerung des Gefahrstoffs – Umweltgesetze, Anlagenverordnungen, Prüfpflichten usw. stören.
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Schon die alten Römer pflegten zu sagen „Nullo actore, nullus iudex“. Zu Deutsch: „Wo kein Richter, da kein Kläger“. Nach selbigem Motto scheint auch mancher Kfz-Betrieb in Sachen Schmierstoffe zu verfahren. Das fängt mit scheinbar banalen Dingen wie der Eichpflicht an. Sie gilt für sämtliche „Ölabgabegeräte“ d. h. Zapfstellen einer zentralen Ölversorgung bzw. Ölkannen/-becher.
Während Erstere in der Regel alle zwei Jahre geeicht werden müssen, reicht bei Letzteren eine einmalige Eichung aus. Aber: Bereits eine Delle im Blechbehälter macht eine erneute Überprüfung notwendig. Und: Kunststoffbehälter gelten als nicht eichfähig! Hinzu kommen die Kosten: Jede Zapfstelle schlägt mit circa 80 Euro, jede Kanne mit 50 bis 60 Euro zu Buche, weiß Karl Kolmann von der Firma Schnitzler, einem Spezialisten für die Versorgung mit und Entsorgung von Schmier- und Kraftstoffen.
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