Immer wieder werden Oldtimer entwendet. Kauft jemand ein solches Fahrzeug, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit. Aus juristischer Sicht kommt es dann darauf an, ob der Käufer bei der Eigentumsübertragung gutgläubig war oder nicht.
Unfallfrei oder nicht? Gerade bei Oldtimern ist die Überprüfung oftmals ein Ding der Unmöglichkeit.
(Bild: Knoop)
Erst vor einigenTagen ging folgende Meldung durch die Medien: „Oldtimer-Diebstähle – Razzia in Belgien und den Niederlanden“. Der Fluss solcher Meldungen reißt nicht ab. Gefühlt immer öfter wird über gestohlene oder unterschlagene klassische Fahrzeuge berichtet. Und die bereiten in der Handelskette massive Probleme. Denn grundsätzlich gilt: Hat ein Käufer ein Fahrzeug erworben und es stellt sich heraus, dass der Verkäufer aufgrund eines Eigentumsdeliktes nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu veräußern, hängt es von einem wesentlichen Umstand ab, ob der Kauf bestand hat oder rückgängig gemacht werden muss.
Und dieser Umstand trägt die Bezeichnung „gutgläubiger Erwerb“. Entscheidend ist also, ob der Käufer bei der Eigentumsübertragung gutgläubig war oder nicht. „Ist ein Fahrzeug zuvor abhandengekommen, wurde also gestohlen, ist laut deutschem Recht generell kein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich“, erklärt Dr. jur. Götz Knoop, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist des Oldtimerrechts.
Die Gutgläubigkeit
Ein Eigentumserwerb durch einen Käufer kommt in Betracht, außer, der Erwerber ist nicht „im guten Glauben“. So jedenfalls die gesetzliche Formulierung. „Dabei liest sich die gesetzliche Formulierung recht eindeutig. Doch das, was sich in der Rechtsprechung im Laufe der Zeit dazu entwickelt hat, hat es in sich“, berichtet Anwalt Knoop. So ist ein Fahrzeugkäufer, der nicht prüft, ob der Verkäufer berechtigt ist, ihm das Fahrzeug zu verkaufen, nicht im guten Glauben. Prüfen, ob der Verkäufer zum Verkauf berechtigt ist, kann er beispielsweise, indem er sich von diesem die Fahrzeugpapiere zeigen lässt.
Entdeckt der potenzielle Käufer dabei Fälschungshinweise, wäre er als Erwerber nicht in gutem Glauben. Zwar kann man von einem Oldtimerinteressenten nicht erwarten, über das Know-how eines Dokumentengutachters zu verfügen. Der Gesetzgeber mutet ihm aber wohl zu, die Zulassungsbescheinigung beispielsweise auf Rechtschreibfehler oder Tippfehler zu überprüfen. Dabei ist es erforderlich, das/die Original/-e zu kontrollieren, und nicht irgendwelche Kopien. Prüft der Erwerber die Papiere gar nicht, wird es mit der Gutgläubigkeit sehr viel schwieriger.
Besonders diffizil ist daher der Erwerb solcher Fahrzeuge, bei denen die Fahrzeugpapiere abhandengekommen sind. Hier können nicht nur zulassungsrechtlich erhebliche Probleme entstehen, sondern auch im Hinblick auf den Eigentumsübergang. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass man auch ohne Zulassungspapiere gutgläubiger Erwerber werden kann. Dann aber erwartet der Gesetzgeber die Einsichtnahme in die vorherigen Kaufverträge. Er erwartet also, sich eine Meinung dazu zu bilden, wie der Verkäufer in die Situation gekommen ist, das Fahrzeug zu verkaufen.
Der Diebstahl
Bei abhandengekommenen Gegenständen kann man in jedem Fall kein Eigentum erwerben, auch nicht, wenn man gutgläubig ist. Dies sieht der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich vor. Abhandengekommen ist ein Fahrzeug dann, wenn es ohne den Willen des Eigentümers aus dessen Einflussbereich entnommen wird. Ein Diebstahl ist ein typischer Fall eines „Abhandenkommens“.
Ein Fahrzeug, das jedoch als Mietfahrzeug überlassen wurde und dann nicht zurückgegeben wurde, ist nicht abhandengekommen, sondern gilt als unterschlagen. An einem solchen Fahrzeug ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich. Denkbar ist dies auch dann, wenn das Fahrzeug von einer Probefahrt nicht zurückgebracht wird. Auch bei einer Probefahrt hat der Eigentümer das Fahrzeug schließlich freiwillig übergeben.
Was ist zu tun?
Wie kann man sich als Händler oder als potenzieller Käufer davor schützen, ein Fahrzeug anzukaufen, oder zu vermitteln, das zuvor gestohlen oder unterschlagen wurde? Neben der Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere (siehe oben), kann man sich vom Anbieter eine Bestätigung vorlegen lassen, dass das Fahrzeug nicht in einer Fahndungsdatenbank verzeichnet ist. Dies bietet vor dem Hintergrund manipulierter Fahrgestellnummern zwar keine absolute Sicherheit, senkt aber das Risiko, auf zuvor entwendete Fahrzeuge hereinzufallen.
Datenbanken, in denen Eigentumsdelikte zu Fahrzeugen gespeichert werden, sind das Schengener Informationssystem „SIS“ und das European Car Information System „Eucaris“. Einsicht könne man als Halter eines Fahrzeugs über die örtlichen Straßenverkehrsämter nehmen, rät Götz Knoop. Neben diesen offiziellen Möglichkeiten gibt es kommerzielle Ansätze, mithilfe von Datenbanken Auto- bzw. Oldtimerdieben das Handwerk zu legen oder zumindest das Leben schwerer zu machen. Dazu zählt beispielsweise das Unternehmen Micare PS: Es betreibt nicht nur ein digitales Fahrzeugarchiv, sondern bietet vor allem in Form zahlreicher technisch ausgefeilter Produkte den Haltern wertvoller Fahrzeuge einen aktiven Diebstahlschutz, bzw. eine Möglichkeit, gestohlene Fahrzeuge wieder aufzufinden – selbst einzelne Teile, wenn diese ausgeschlachtet wurden.
Stand: 08.12.2025
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Fahrzeug aus dem Ausland
Soweit zur Situation in Deutschland. Davon weichen gesetzliche Regelungen in unseren Nachbarstaaten teilweise ab. Die Unterscheidung in gestohlene und abhandengekommene Fahrzeuge machen die Behörden im Ausland häufig nicht. Läuft die Handelskette eines Fahrzeugs beispielsweise durch die Niederlande, ist die potenzielle Eigentumsübertragung dort auch nach niederländischem Recht zu prüfen. Und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug nach der Transaktion in den Niederlanden nach Deutschland zurückkehrt. Auf diesem Weg sind schon deutsche Gerichtsentscheidungen zustande gekommen, die nach deutschen Recht schwer verständlich sind: Etwa dass der Eigentümer, dem das Fahrzeug gestohlen worden war, es nicht zurückbekam, da die Eigentumsübertragung in den Niederlanden wirksam erfolgt war.
So verjährt beispielsweise in Belgien oder den Niederlanden der Besitzanspruch eines bestohlenen Eigentümers. Nach drei oder mehr Jahren ist ein „gutgläubiger Besitzer“ nicht mehr zur Herausgabe des Fahrzeugs an den ursprünglichen Eigentümer verpflichtet, auch wenn er dieses quasi unrechtmäßig erworben hat. „Solch ein Fahrzeug zurückzuerhalten, ist außerordentlich schwierig, da die dortigen Behörden bei dieser Konstellation ein Fahrzeug nicht beschlagnahmen“, weiß Antonia Stumpfernagel von Micare PS zu berichten.
Besonders ärgerlich für das deutsches Rechtsempfinden ist in Belgien der Artikel 2280 Code Civil. Er besagt: Wenn der jetzige Besitzer ein gestohlenes Fahrzeuge auf einem Markt oder bei einem öffentlichen Verkauf oder von einem Kaufmann, der derartige Sachen verkauft, gekauft hat – sprich bei einem Autohändler – muss der ursprüngliche Eigentümer das Auto quasi auslösen. „Der Eigentümer kann sein Eigentum dann nur gegen Erstattung des Kaufpreises, den der neue Besitzer bezahlt hat, zurückfordern. Ausnahme auch hier: Der Nachweis, dass der Käufer nicht gutgläubig kaufte, was allerdings immer nur schwer nachzuweisen ist“, so Antonia Stumpfernagel.