Schwacke erneut bestätigt
In Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung schätzt das AG Neumarkt in der Oberpfalz konsequent anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH schätzt das Amtsgericht (AG) Neumarkt in der Oberpfalz (Urteil vom 10.07.2012, AZ: 1 C 279/12) konsequent anhand des bewährten Schwacke-Automietpreisspiegels. Das Urteil ist in der Praxis ausdrücklich zu begrüßen.
Im konkreten Fall erlitt die Klägerin unverschuldet einen Verkehrsunfall – dies war zwischen den Parteien unstreitig. Die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Unfallgegnerseite kürzte die entstandenen Mietwagenkosten. Die Geschädigte erhob Klage vor dem AG Neumarkt in der Oberpfalz und verwies darauf, dass der konkret geltend gemachte Betrag mit dem sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebenden Vergleichswert im Wesentlichen übereinstimmt. Die Klägerseite beantragte, die Beklagte zur Zahlung weiterer 792,32 Euro an Mietwagenkosten zu verurteilen. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich.
Das AG Neumarkt in der Oberpfalz führte aus, dass nach der neueren Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (AZ: 8 S 4302/11) eine Berechnung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes in Form von Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels zu erfolgen habe. Von dem nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ermittelten Wert an Mietwagenkosten sei ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 3 Prozent vorzunehmen. Zu berücksichtigen seien sodann die zusätzlichen Kosten der Haftungsreduzierung. Von dem so gewonnenen Ergebnis sei ein Abzug in Höhe von 17 Prozent zur Korrektur des Schwacke-Automietpreisspiegels vorzunehmen. Hier errechnete das Gericht einen Betrag in Höhe von 2.068,97 Euro. Da außergerichtlich lediglich 1.781,92 Euro durch den Autovermieter berechnet wurden, sprach das AG Neumarkt in der Oberpfalz die ausstehenden Mietwagenkosten vollumfänglich zu.
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