Schwacke im ländlichen Raum überlegen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Rosenheim zieht den Schwacke-Automietpreisspiegel der Fraunhofer-Liste vor, um die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln.

Das Amtsgericht (AG) Rosenheim zieht den Schwacke-Automietpreisspiegel der Fraunhofer-Liste vor, wenn es um die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten geht (Urteil vom 25.10.2013, AZ: 15 C 1439/13). Vor allem im ländlichen Raum sei die Schwacke-Erhebung überlegen, so die Richter.

Zum Hintergrund: Die Klägerin forderte vor dem AG Rosenheim gegenüber der Beklagten restliche Mietwagenkosten für einen Anmietzeitraum von 14 Tagen ein. Bei der Beklagten handelte es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Eintrittspflichtigkeit des Unfallgegners dem Grunde nach zu 100 Prozent stand fest. Vorgerichtlich kürzte die Beklagte die geltend gemachten Mietwagenkosten um 388,52 Euro. Das AG Rosenheim sprach noch 350,72 Euro zu, sodass die Klage überwiegend erfolgreich war.

Aussage des Gerichts

Zunächst stellte das AG Rosenheim fest, dass die Beklagte einen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten auf Klägerseite darzulegen und nachzuweisen gehabt hätte. Dieser Nachweis war der Beklagten im Prozess nicht gelungen. Die Klägerin hatte nämlich weitgehend zu einem erforderlichen Tarif angemietet. Dies ergab ein Vergleich mit dem Schwacke-Automietpreisspiegel. Das AG Rosenheim gab dieser Schätzgrundlage gegenüber dem sogenannten Fraunhofer-Marktpreisspiegel ausdrücklich den Vorzug. Hierzu das AG Rosenheim:

„Das Gericht zieht den Schwacke-Mietpreisspiegel insbesondere im ländlichen Bereich der Fraunhofer-Liste vor im Hinblick auf die höhere Zahl der Nennungen und im Hinblick auf die exaktere Aufschlüsselung der Postleitzahlengebiete. Gerade im ländlichen Raum kann der Geschädigte nach Ansicht des Gerichts nicht auf die wenigen Großvermietstationen, die sich möglicherweise gar nicht bei ihm in der Nähe befinden, verwiesen werden, insbesondere nachdem innerhalb der nach nur zwei Ziffern der Postleitzahl gegliederten flächenmäßig sehr großen Gebieten ja nach konkretem Abholort erhebliche Preisschwankungen feststellbar sind.“

Darüber hinaus berücksichtigte das AG Rosenheim einen pauschalen Aufschlag für allgemeine unfallbedingte Besonderheiten in Höhe von 10 Prozent, da die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall noch am Unfalltag den Ersatzwagen angemietet hatte und somit eine typische Eil- oder Notsituation der Geschädigten vorgelegen hatte (so auch BGH NJW 2006, 1106).

Das Urteil in der Praxis

Interessant ist vor allem die Aussage des Gerichts zur Überlegenheit des Schwacke-Automietpreisspiegels im ländlichen Raum. Gerade hier wirken sich die massiven Fehler des Fraunhofer-Marktpreisspiegels besonders aus. Der in einer Großstadt bzw. in einem Ballungsraum anmietende Geschädigte mag hier noch mehr Auswahl an unterschiedlichen Anbietern haben. Für den Unfallgeschädigten, der im ländlichen Raum wohnt, gilt dies nicht. Für ihn verbleiben oft nur wenige Anbieter vor Ort.

Vor diesem Hintergrund ist gerade in solchen Fällen der Fraunhofer-Marktpreisspiegel besonders kritisch zu hinterfragen. Das AG Rosenheim hat dies getan und sich letztendlich für den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage entschieden.

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