Schwacke in der Berufung bestätigt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ist nach Ansicht des Landgerichts Kiel nicht zu beanstanden.

Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis kam das Langericht Kiel in seinem Urteil vom 8. Dezember 2011 (AZ: 7 S 64/11).

Zum Hintergrund: Das Gericht entschied als Berufungsinstanz. Gegenstand des Rechtsstreits war ein Kfz-Haftpflichtschaden. Das Fahrzeug des Klägers verunfallte, der Kläger nahm sich einen Ersatzwagen. Hierfür entstanden ihm Mietwagenkosten in Höhe von 2.004,08 Euro. Das Landgericht Kiel sprach Mietwagenkosten in Höhe von 1.943,96 Euro zu. Die Klage war vor diesem Hintergrund in nahezu vollständigem Umfange erfolgreich.

Die verklagte Versicherung ging in Berufung und unterlag erneut. Die Anschlussberufung des Klägers war allerdings in vollem Umfange begründet.

Aussage des Gerichts

Das Landgericht Kiel bestätigte das Amtsgericht und dessen Schadensschätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010. Die Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe für das Amtsgericht kein weiterer Anlass bestanden sich mit angeblichen Mängeln dieser Schätzgrundlage auseinanderzusetzen.

Zwar bedürfe die Eignung einer zur Schadenschätzung herangezogenen Liste dann – aber auch nur dann - der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt würde, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken (BGH Beck RS2011, 11776). Dies habe die Beklagte allerdings nicht getan.

Die Beklagte legte im Prozess lediglich ein einziges Angebot vor, welches angeblich wesentlich günstiger gewesen sein sollte. Dies hielt allerdings das Landgericht Kiel für nicht ausreichend, um konkrete Zweifel an der Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels zu begründen. Bei dem Schätzwert aus der Schwacke-Liste 2010 handele es sich um einen Mittelwert, welcher sich aus dem Durchschnitt sämtlicher eingeholter Angebote zusammensetze. Der Umstand, dass es ein einziges günstigeres Angebot gegeben hätte, begründe also noch keine Zweifel an der Eignung dieser Schätzgrundlage.

Auch sei dieses auf Beklagtenseite behauptete Angebot nicht ohne Weiteres vergleichbar gewesen. Es habe lediglich eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung, nicht aber eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung enthalten, welche der Geschädigte aber bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich verlangen könne.

Nach Ansicht des LG Kiel bestand im zu entscheidenden Fall mithin kein Anlass von der Schadensschätzung anhand des bewährten Schwacke-Automietpreisspiegels abzuweichen.

Allerdings war nach Ansicht des LG Kiel ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 Prozent vorzunehmen. Der Kläger habe während der Mietdauer von insgesamt 18 Tagen eine Fahrstrecke von 400 Kilometern zurückgelegt. Ein Eigenersparnisabzug von 3 Prozent sei hierbei angemessen und ausreichend.

Bedeutung für die Praxis

Derzeit ist es auf Seiten der Versicherer im Rahmen von Mietwagenprozessen gängig, vor Gericht Internetangebote vorzulegen, aus welchen sich die angebliche Ungeeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels ergäbe. Das Landgericht Kiel hat in seiner begrüßenswerten Entscheidung deutlich gemacht, dass die Vorlage derartiger Angebote grundsätzlich nicht ausreichend ist um konkrete Zweifel an der vom Gericht gewählten Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels zu wecken.

Übersehen wird hierbei nämlich, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel den arithmetischen Mittelwert bzw. auch den Modus-Wert anhand einer Vielzahl von Angeboten ermittelt. Hierbei fließen sowohl sehr günstige als auch sehr teure Angebote mit ein, die Vorlage lediglich vereinzelter angeblich günstigerer Angebote kann also keinesfalls ausreichend sein um konkrete Zweifel an der Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels zu wecken.

Dies wird bedauerlicherweise in der Praxis von nicht wenigen Gerichten verkannt. Das LG Kiel ließ sich von dieser Versicherungstaktik allerdings nicht in die Irre führen.

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