Schwacke-Liste behält über Jahre Gültigkeit
Der Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 stellt eine hinreichende Schätzgrundlage auch für Unfälle aus dem Jahr 2007 dar. Der Fraunhofer-Liste fehlt dagegen das Kriterium der Ortsüblichkeit, urteilten Erfurter Richter.
Das AG Erfurt hat in einem Urteil vom 21. Januar 2009 die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bestätigt. Auf die Tarife der Liste von 2003 ist insbesondere ein 10-prozentiger Inflationsaufschlag (netto) angemessen. Anders als im Falle der Entscheidung des OLG Jena (Pro-Fraunhofer) sieht das AG Erfurt ausreichenden Vortrag zu den Mängeln der Fraunhofer-Ermittlungen als gegeben an.
Für eine Schätzung der Mietwagenkosten nach anderen, im Jahr 2008 erfolgten Markterhebungen (Fraunhofer-Institut) ist insbesondere dann kein Raum, wenn diese von der unfallgeschädigten Partei substantiiert angegriffen werden (Az: 5 C 2133/08).
Es wird deutlich, wie wichtig in der Praxis ausreichender Vortrag zu den gravierenden Mängeln der Schwacke-Liste ist, um diese zu disqualifizieren. Die Ermittlungen des Fraunhofer-Instituts gehen an der Rechtsprechung des BGH und darüber hinaus an der Realität der Unfallvermietung vorbei. Den Tarifen liegt ein Vorbuchungszeitraum von mindestens einer Woche zugrunde.
Anstelle regionaler Tarife fasst die Fraunhofer Liste Tarife zweistelliger Postleitzahlenregionen zusammen. Diese reichen oftmals über mehrere hundert Kilometer und haben nichts mehr mit dem Kriterium der Ortsüblichkeit zu tun. Der Fraunhofer Liste liegen zuletzt im Wesentlichen Online-Tarife zugrunde. Das ein Unfallgeschädigter allerdings in seiner konkreten Lage beginnt online Ersatzwagen zu suchen ist völlig abwegig und entspricht nicht der Realität.
Auszug aus den Entscheidungsgründen
Diesbezüglich sieht sich das Gericht nicht veranlasst von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach grundsätzlich der Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2003 herangezogen werden kann und hierauf regelmäßig ein 20prozentiger Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen des Vermieters vorzunehmen ist.
§ 287 ZPO verlangt als Anknüpfungsgrundlage zur Schadensschätzung nämlich eine hinreichend gesicherte, im Wesentlichen anerkannte und nicht in Frage gestellte Anknüpfungsgrundlage.
Sämtlichen Bedenken der Beklagten, welche die Verpflichtungen aus dem Mietwagenvertrag wirtschaftlich zu tragen hat, aber auf die Tarifwahl unmittelbar keinen Einfluss nehmen kann, trägt der Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 nach wie vor hinreichend Rechnung.
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