Aufgrund der Tatsache, dass mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Problematik die Unfallersatztarife regelmäßig als überteuert angesehen wurden, kam es zu einer entsprechenden Erhöhung der Normaltarife. Damit bildet die Schwacke-Liste 2006 nunmehr die infolge dieser Rechtsprechungsänderung beeinflusste Marktstruktur und damit konsequenterweise eine den realen Marktbedingungen eher entspreche Tarifstruktur ab (AG Oldenburg NJOZ 2008, 2808, 2826, NJW 2008, 2369, 2372).
Für die Annahme, die Vermieter hätten die Normaltarife „künstlich“ in die Höhe getrieben, fehle es an den empirischen Nachweisen. Daran ändere auch eine Untersuchung von Zinn nichts. Aufgrund der von Zinn angewendeten Erhebungsmethode sei davon auszugehen, dass in die Untersuchung in nicht unerheblichem Maße Tarife mit Sonderkonditionen eingeflossen seien.
Im Hinblick auf die erheblichen Schwächen der Fraunhofer-Erhebung bezieht sich das Amtsgericht Ingolstadt auf Aussagen des Landgerichtes Karlsruhe, NZV 2009, 230, 231, welche die Schätzgrundlage letztendlich disqualifizieren. Das Landgericht Karlsruhe stellte klar, dass bei der Erstellung einer Mietpreisübersicht diejenigen Angebote außer Betracht zu bleiben haben, welche nur über das Internet buchbar sind (u. a. Gefahr des Missbrauchs von Kreditkartendaten, die der Kunde regelmäßig anzugeben hat). Diesem Umstand trage die Fraunhofer-Erhebung nicht ausreichend Rechnung. Darüber hinaus fehle es im Hinblick auf die telefonisch erhobenen Daten an einer hinreichend ortsnahen Datenerhebung. Beispielhaft erfolge eine Aufschlüsselung allein nach dem Postleitzahlengebiet „7“. Dieses Gebiet reiche von Konstanz im Süden bis weit nördlich über Karlsruhe und Heilbronn hinaus. Damit sei die vom Bundesgerichtshof geforderte Ortsnähe für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten nicht gewährleistet.
Schwacke stärkt Rechtsvorhersehbarkeit
Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsvorhersehbarkeit favorisiert das Amtsgericht Ingolstadt die Schadenschätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels:
„Zum Schutz der Geschädigten erscheint die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung in dieser Frage letztendlich auch zum Schutz der Unfallgeschädigten angezeigt, die sich auf die Heranziehung der grundsätzlich als Schätzgrundlage geeigneten Schwacke-Listen als Obergrenze ihrer Ersatzansprüche einstellen durften (vgl. LG Bonn NZV 2009, 147).“
Das Amtsgericht Ingolstadt ging auch nicht von der Verletzung von Schadensminderungspflichten des Klägers aus. Dies ergebe sich auch nicht aus den auf Beklagtenseite vorgelegten angeblich günstigeren Internetangeboten. Die Kalkulation der Internetangebote komme dadurch zustande, dass der Anmietende innerhalb einer Vorlaufzeit seinen Buchungswunsch bereits zeitlich exakt eingrenzt. Für die Vermieter wäre dadurch eine erforderliche Vorhaltung von Pkw und ggf. das Risiko einer Nichtauslastung deutlich reduziert. Dies rechtfertigt selbstverständlich eine andere Kalkulation.
Für die Kalkulation der Internetangebote seien durchaus auch andere Erwägungen, wie das Erreichen bestimmter Kilometergrenzen, Freihaltung von Parkplätzen, Gewinnung neuer Kunden usw. von Bedeutung. Darüber hinaus habe die Beklagte auch kein konkret annahmefähiges Angebot für die Beschaffung eines Mietwagens vorgelegt.
Seite 3: Grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit
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