Schwacke-Mietpreisspiegel ist geeignet

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Das Gericht ging auch von der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzwagens aus. Dies wurde auf Beklagtenseite im Prozess pauschal bestritten. Das Gericht sah dahingehend die Beklagtenseite letztendlich als beweisbelastet an, da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt. Der Kläger war mit dem Ersatzfahrzeug täglich zirka 33 Kilometer gefahren. Hieraus rechtfertigt sich grundsätzlich die Annahme der Erforderlichkeit der Anmietung.

Auch ging das Amtsgericht Ingolstadt nicht von der Notwendigkeit einer Herabstufung der Mietwagenklasse aufgrund des Fahrzeugalters des verunfallten Fahrzeuges aus. Für die Schadensschätzung sei derjenige Betrag zugrunde zu legen, welcher sich im Hinblick auf ein klassengleiches Fahrzeug ergäbe. Berücksichtigt wurden durch das Amtsgericht Ingolstadt auch die Kosten der Haftungsreduzierung.

Einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 15 Prozent lehnte das Amtsgericht Ingolstadt allerdings ab. Die Klage hatte somit im überwiegenden Umfange Erfolg.

Zur Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt ist sehr praxisrelevant und enthält einige wichtige und anschauliche Aussagen zur Verwendbarkeit der Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. Pauschaler Kritik gegen diese Schätzgrundlage erteilt das Amtsgericht Ingolstadt eine klare Absage.

Auch die Ausführungen des Amtsgerichts Ingolstadt zur Quersubventionierung der Normaltarife durch entsprechende Unfallersatztarife sind höchst interessant und nicht von der Hand zu weisen. Aus diesem Grund bildet die aktuelle Schwacke-Liste gerade das Marktgeschehen ab, mit welchem der Geschädigte konfrontiert wird. Um die Ermittlung des „richtigen“ Tarifs geht es vor Gericht nicht.

Ebenfalls begrüßenswert ist, dass das AG Ingolstadt mit seiner Entscheidung dem Unfallgeschädigten zu mehr Rechtssicherheit verhilft. Mietet dieser zu einem Tarif an, welcher mit dem erforderlichen Tarif nach Schwacke übereinstimmt, so darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass er sich weder wirtschaftlich unvernünftig verhält, noch gegen irgendwelche Schadensminderungspflichten verstößt.

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