Schwacke plus 20 Prozent Aufschlag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Bonn hält den Schwacke-Automietpreisspiegel für die geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten.

(Bild: VBM-Archiv)

Das Amtsgericht (AG) Bonn hält den Schwacke-Automietpreisspiegel für die geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten (Urteil vom 5.7.2013, AZ: 116 C 81/13). Das Gericht sprach zudem einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent zu.

Im verhandelten Fall hatte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vor dem AG Bonn Mietwagenkosten eingeklagt. Bei der Beklagten handelte es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach stand fest.

Vorgerichtlich kürzte die Beklagte die geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach. Die Klage vor dem AG Bonn war überwiegend erfolgreich.

Aussage des Gerichts

Zunächst bestätigte das AG Bonn seine Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO. Hierfür genüge es, dass die Beklagte in Bonn eine Niederlassung habe.

Ansonsten bestünden im Hinblick auf die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels keine durchgreifenden Bedenken. Hier verwies das AG Bonn auf die ständige Rechtsprechung des LG Bonn (etwa Beschluss vom 9.1.2012, AZ: 8 S 255/11).

Auf Beklagtenseite vorgetragene Einwendungen gegen diese Schätzgrundlage hielt das AG Bonn für nicht durchgreifend. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die im Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientierten. Auch die auf Beklagtenseite vorgelegten angeblich günstigeren Alternativangebote könnten die Schätzgrundlage nicht erschüttern. Diese seien nicht vergleichbar gewesen, da die im Rahmen des Schwacke-Tarifs enthaltenen Leistungen nicht vollumfänglich ausgewiesen oder nachvollziehbar gewesen seien.

Beim Internet handele es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sei. Außerdem stimmten die Angebote im Hinblick auf den Anmietzeitpunkt, die Anmietdauer und die Fahrzeugklasse nicht überein. Ein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten auf Klägerseite war nach Ansicht des AG Bonn ebenfalls nicht erkennbar. Einen solchen Verstoß vermochte die beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend darzulegen.

Weiterhin bestätigte das AG Bonn die Erforderlichkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent. An dieser Rechtsprechung halte das AG Bonn gemeinsam mit dem LG Bonn (Beschluss vom 9.1.2012, a.a.O.) weiterhin fest.

Das AG Bonn sah zusätzliche Leistungen als gegeben an, welche diesen Aufschlag rechtfertigten. Notwendig sei eine generelle Betrachtungsweise – losgelöst vom konkreten Einzelfall. Als Beispiel für unfallbedingte Besonderheiten benannte das AG Bonn den Umstand, dass der Geschädigte den Mietwagen nicht vorfinanzieren bzw. mittels Kreditkarte absichern müsse.

Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 3 Prozent hielt es darüber hinaus das für völlig ausreichend.

Das Urteil in der Praxis

Nachdem im Jahre 2008 einmal ein Senat des OLG Köln als einer der ersten anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels geschätzt hatte und sich die Versicherer infolgedessen stets auf dieses Urteil beriefen und teilweise aktuell immer noch tun, wurde dieser Einzelfallrechtsprechung im Bereich der Kölner und Bonner Gerichtsbarkeit nicht gefolgt. Im Gegenteil bestätigen die Gerichte dort in ständiger und gefestigter Rechtsprechung den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage. Man hat längst erkannt, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel gravierende Mängel aufweist, welche diese Schätzgrundlage letztendlich disqualifizieren.

Diese Rechtsprechung im Bonner und Kölner Bereich (und auch darüber hinaus) sorgt in der Praxis für Verlässlichkeit und Rechtssicherheit bei der Vermietung von Fahrzeugen nach einem Verkehrsunfall.

(ID:42245805)