Schwacke plus Aufschlag und Nebenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Bonn hat in einem aktuellen Urteil Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich eines 20-prozentigen Aufschlags und der Nebenkosten zugesprochen.

Das Amtsgericht Bonn hat in einem aktuellen Urteil Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich eines 20-prozentigen Aufschlags und der Nebenkosten zugesprochen (Urteil vom 26.3.2013, AZ: 104 C 588/12).

Zum Hintergrund: Die Klägerin erlitt am 27.7.2011 mit ihrem Fahrzeug unverschuldet einen Verkehrsunfall. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach zu 100 Prozent stand fest.

Die Beklagte kürzte allerdings vorgerichtlich der Klägerin entstandene Mietwagenkosten. Das AG Bonn bestätigte den geltend gemachten Betrag in Höhe von 344,75 Euro vollumfänglich und gab der Klage auf ausstehende Mietwagenkosten statt.

Aussage des Gerichts

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH sowie der ständigen Rechtsprechung des LG Bonn (LG Bonn, Beschluss vom 23.12.2011, AZ: 8 S 234/11) schätzte das AG Bonn den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand an Mietwagenkosten anhand des maßgeblichen Schwacke-Automietpreisspiegels.

Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen seien nach ständiger Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Bonn nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels in den konkreten Fällen zu begründen.

Weiterhin bestätigte das AG Bonn auch einen 20-prozentigen Aufschlag auf den so ermittelten Grundtarif. Das AG Bonn verwies in diesem Zusammenhang beispielhaft auf einen Beschluss des LG Bonn vom 9.1.2012 (AZ: 8 S 255/11). Die Erhöhung des Mietpreises könne in Form eines Aufschlages auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadenabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen könne (so auch BGH, Urteil vom 13.6.2006, AZ: VI ZR 161/05).

Die Kosten der Haftungsreduzierung sprach das AG Bonn unabhängig von dem Umstand zu, ob das verunfallte Fahrzeug vollkaskoversichert war oder nicht. Hier sei der Geschädigte durch die Inanspruchnahme eines Mietwagens einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Er habe mithin regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen.

Weiterhin sprach das AG Bonn die Nebenkosten für die Winterbereifung sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges zu. Nebenkosten seien dann erstattungsfähig, wenn sie – wie hier – angefallen und abgerechnet worden seien.

Vor diesem Hintergrund bestätigte das AG Bonn vollumfänglich die geltend gemachte Differenz an Mietwagenkosten, sodass die Klage begründet war.

Das Urteil in der Praxis

Entgegen anderer Gerichte setzt das AG Bonn die Rechtsprechung des BGH konsequent um. Sowohl bei der Ermittlung des Grundtarifs, als auch bei der Ermittlung eines pauschalen Aufschlages darf und soll der Tatrichter gemäß § 287 I ZPO schätzen.

Unabhängig von dem Umstand, ob sofort nach dem Unfall angemietet wurde oder nicht, gibt es zahlreiche unfallbedingte Besonderheiten, welche allgemein einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen.

Zugegebenermaßen wird man diesen Aufschlag vor Gericht nur noch selten zugesprochen erhalten. Das AG Bonn jedenfalls hält diesen Aufschlag aufgrund entsprechend allgemeiner Besonderheiten für gerechtfertigt.

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