Aus der Urteilsbegründung
Das LG Frankfurt führte wörtlich aus: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadenersatz gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG, 398 BGB in Höhe von 759,23 Euro.
Die Klägerin ist insoweit aktivlegitimiert. Die zu ihren Gunsten mit dem Geschädigten vor-genommene Abtretung des Schadenersatzanspruchs bezüglich des Ersatzes der Mietwagenkosten ist wirksam.
Die Abtretungsvereinbarung ist wirksam, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe dieser Kosten streitig ist (so zuletzt BGH DAR 2013, 378). So liegt es hier. Der Schadenersatzanspruch ist dem Grunde nach unstreitig, ebenso die speziellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Mietwagens und deren Dauer. Die Parteien streiten allein über die Höhe der Mietwagenkosten. Im Übrigen ergeben sich für den Fall – wie er hier vorliegt – keine Bedenken aus § 4 RDG (vgl. hierzu BGH a.a.O., 379).
Der zugesprochene Betrag in Höhe von 759,23 Euro war für die Schadenbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich.
Erforderlich sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Die Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig (so in st. Rspr. der BGH seit NJW 2005, 51; zuletzt BGH NJW 2013, 1870). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2013, 1870, 1871).
Nach Maßgabe dessen kann die Klägerin die geltend gemachten Kosten, jedenfalls soweit sie den reinen Mietpreis für 17 Tage betreffen, verlangen. Denn der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten vereinbarte und der Klageforderung zugrunde liegende Tarif übersteigt den Normaltarif nicht.
Diesen „Normaltarif“ kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzgrundlage nicht vor. „Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. … Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden …, [so] dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann. … Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen“ (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, NJW» RR 2011, 1109, juris-Rn.7; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, juris-Rn.9; BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10, NJW 2012, 2026 juris-Rn.10 m.w.N.).
Die Kammer gibt in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur die Urteile vom 25.11.2009, Az.: 2-16 S 116/09, vom 12.05.2010, Az.: 2-16 S 9/10, vom 25.05.2011, Az.: 2-16 S 30/11, vom 21.12.2011, Az.: 2-16 S 110/11, vom 11.04.2012, Az.: 2-16 S 181/11, vom 10.10.2012, Az.: 2-16 S 83/12 und vom 13.11.2013, Az.: 2-16 S 83/13) der Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer-Erhebung den Vorzug (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010, Az.: 4 U 131/09, NZV2010, 472, juris-Rn.6f.; OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010, Az.: 25 U 2/10, NJW-RR 2011, 467, juris-Rn.4; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 5 U 44/10, NZV 2010, 614, juris-Rn.4; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az.: 7 U 109/11, NZV 2011, 556, juris-Rn.57).
Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten in erster Linie über Internet und aufgrund einer telefonischen Umfrage bei Autovermietern und Anmietstationen (vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel 2014, S. 22). Trotz der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchungen von Dienstleistungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., juris-Rn.23) spiegelt der Internetmarkt nicht das tatsächliche Markgeschehen wieder. In einer Vielzahl von Fällen weichen die Internetpreise erheblich vom realen Markt ab. Auch beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur acht bundes- und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen (Avis, Budget, Caro, Enterprise, Europcar, Hertz, Buchbinder und Sixt, vgl. Fraunhofer Marktpreisspiegel 2014, S. 3 u. 25). Die Recherche ist auf eine 2-stellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen (a.a.O., S. 23), was insbesondere im ländlichen Raum erhebliche Ausdehnungen umfassen kann. Damit berücksichtigt die Fraunhofer-Erhebung nicht eine große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen. Schließlich sind die Preise bei der Fraunhofer-Erhebung auf Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt (a.a.O., S. 23), die bei einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht eingehalten werden kann.
Demgegenüber liegen der Schwacke-Liste Ermittlungen in dreistelligen Postleitzahlengebieten zugrunde, so dass die Ergebnisse ortsnaher sind als bei Fraunhofer. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Die Schwacke-Liste berücksichtigt darüber hinaus im Rahmen der „Nebenkostentabelle“ alle möglichen Preisbestandteile, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden. Außerdem hat sie den Vorteil, dass sie nicht auf Internettarife abstellt (vgl. die Ausführungen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26, juris-Rn.44).
Kein entscheidender Vorteil der Fraunhofer-Liste besteht darin, dass sie auf einer anonymen Abfrage von Mietpreisen basiert und dadurch die Anmietsituation besser wiedergäben, weil Manipulationen durch Angabe überhöhter Preise vermieden werden könnten (so OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 26, 28). Die Ermittlung der Werte der Schwacke-Liste entspricht nämlich genau dem Vorgehen, wie es von einem Geschädigten nach einem Unfall und vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erwartet wird. Der Geschädigte muss in aller Regel vor der Anmietung sich bei mehreren Autovermietern nach den Tarifen erkundigen. Bei einer solchen ordnungsgemäßen Nachfrage hätte er nur die Preise der konkret angefragten Firmen in Erfahrung bringen können. Dies wären dann die Tarife gewesen, von denen der Geschädigte den billigsten hätte auswählen dürfen. Bei dieser ihm obliegenden Nachfrage wird auch der Geschädigte meist mitteilen, dass er als Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug benötigt. Damit erlangen die Anbieter im konkreten Schadensfall ebenso wie bei der Datenerhebung von Schwacke davon Kenntnis, dass die Abrechnung über den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgen kann. Die Schwacke-Liste muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen, als sie ein Geschädigter durch seine Nachfragepflichten nach einem Unfall erfüllen muss. Auch der Geschädigte muss sich nicht damit befassen, ob die von ihm erfragten Tarife auch tatsächlich bei Anmietungen vereinbart wurden. Dies würde eine Überspannung der Pflichten eines Geschädigten be¬deuten. Der fehlenden Anonymisierung der Datenerhebung bei der Schwacke-Liste kommt damit im Ergebnis keine Bedeutung zu.
Nicht in Betracht kommt es nach Auffassung der Kammer schließlich, das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage gemäß § 287 Abs. 1 ZPO anzusetzen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, 4 U 294/09, NJW-RR 2010, 541, juris-Rn.51; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010, 11 U 106/09, Schaden-Praxis 2010, 396, juris-Rn.8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26, juris-Rn.46; OLG Köln BeckRS 2013, 15119; OLG Hamm MDR 2016, 516). Denn dies würde die verschiedenen Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt sind, in unzulässiger Weise vermischen.
Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage wird im vorliegenden Fall auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil die Beklagte „mit konkreten Tatsachen aufgezeigt.. [hätte], dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken“ (BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, juris-Rdn. 4; st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823, juris-Rdn. 7; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109, juris-Rdn. 8). Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht genau dargelegt, welche konkreten Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Schwacke-Liste zu erschüttern (vgl. Wittschier NJW 2012, 13, 14). Dies gilt auch für die Entscheidung BGH NJW 2013, 1870. Wenn aber die Schwacke-Liste generell als geeignete Schätzungsgrundlage akzeptiert wird, kann eine Erschütterung sinnvollerweise nur da¬rin bestehen, dass eine konkrete günstigere Alternative in der Entscheidungssituation des Geschädigten dargetan und nachgewiesen wird. Das ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat bereits keinen Sachvortrag dazu gehalten, dass der Geschädigte einen vergleichbaren PKW für die in Rede stehende Dauer zu konkret benannten wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte mieten können.
Auf Basis der Schwacke-Liste 2014 ergibt sich für den Normaltarif ein Schätzbetrag von 1.976,60 Euro.
Bei der Schätzung ist von dem PLZ-Gebiet 221 für Hamburg auszugehen. Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, NJW 2008 1519 juris-Rn. 11). Der maßgebliche Ort hierfür ist 22159 Hamburg, da dort die Anmietung stattfand.
Die Schätzung erfolgt nach Fahrzeuggruppe 06. Denn es ist unstreitig, dass die Abrechnung für ein Fahrzeug dieser Gruppe erfolgte.
Zugrunde gelegt wird der „Modus“ der Schwacke-Liste. Denn dieser kommt der realen Marktsituation am nächsten, da er eine reine Angebotserhebung darstellt. Dies entspricht am besten der Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, wenn dieser sich bei mehreren Vermietern nach den Tarifen erkundigt.
Eine Mietdauer von 17 Tagen ist unstreitig.
Begründet ist der Ersatzanspruch allerdings nur in Höhe von 1.594,40 Euro. Denn der Schätzbetrag gemäß Schwacke-Liste ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit durch die Höhe der unfallbedingten Mietwagenkosten, die der Geschädigte aufzuwenden hat, limitiert. Der Geschädigte kann nicht mehr verlangen als er mit dem Mietwagenunternehmen vereinbart hat. Vereinbart sind laut Mietvertrag „die derzeit gültigen Preise“ der Klägerin. Dabei ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass die Rechnung die im Mietvertrag in Bezug genommenen Preise wiedergibt. Demgemäß ergibt sich eine Begrenzung des nach der Schwacke-Liste geschätzten Mietpreises (ohne Zustellung/Abholung) von 1.930,00 Euro auf 1.548,40 Euro (1.301,18 Euro zzgl. MwSt).
Als Nebenkosten waren die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs zu berücksichtigen. Diese Positionen sind zwar nicht im schriftlichen Mietvertrag vereinbart. Da die Zustellung und Abholung jedoch nicht ohne Abstimmung mit dem Geschädigten erfolgt sein dürften, ist zumindest von einer mündlichen Vereinbarung auszugehen. Im Übrigen haben Zustellung und Abholung unstreitig stattgefunden. Die entsprechenden Kosten gehören zu dem erforderlichen Schadenersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (OLG Köln NZV 2010, 614).
Die Position „Winterreifen“ war nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Der Geschädigte hat nämlich nur Anspruch auf Ersatz der Positionen, die Gegenstand einer mietvertraglichen Verpflichtung sind. Letzteres ergibt sich weder aus dem Mietvertrag noch aus der Rechnungsstellung.
Soweit Kosten für Winterreifen unstreitig in den tariflichen Preisen der Klägerin kalkulatorisch „eingepreist“ sind, rechtfertigt dies im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit keine Kürzung des Rechnungsbetrags. Denn für die Klägerin bestand kein zumutbarer Anlass, unter Offenlegung ihrer Kalkulation sich auf eine etwaige Kürzung ihres tariflichen Mietpreises einzulassen.
Eine Eigenersparnis war nicht in Abzug zu bringen. Wenn auch die Inanspruchnahme eines Mietwagens einer niedrigeren Klasse nicht zu einem Wegfall einer Eigenersparnis führt, entspricht es einer weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Ersparnisabzug der Billigkeit widerspräche, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. hierzu BGH DAR 2013, 379, Tz.26). Diese Auffassung ist aus dem genannten Grund der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Der Unfallwagen des Geschädigten gehörte unstreitig der Fahrzeugklasse 7 an. Durch die Wahl eines Fahrzeugs der nächstniedrigeren Klasse 6 wird eine doppelte Entlastung vermieden.
Abzüglich der Zahlung in Höhe von 835,17 Euro verbleibt ein restlicher Anspruch von 759,23 Euro.
Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Erforderlich hierzu ist die Darlegung, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war (BGH NJW 2008, 2190). Soweit die Beklagte einen „erheblichen“ Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht einwendet, wird von ihr nicht aufgezeigt, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif als „Schwacke“ in der konkreten Situation zugänglich gewesen sei.
Der Zinsanspruch ab 11.02.2015 rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.02.2015 eine weitere Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, wie aus ihrem Hinweis, dass eine Mehrforderung über die Beträge des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinaus nicht nachvollziehbar sei, deutlich wird….“
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