Das Urteil in der Praxis
Das LG Frankfurt sieht die Abtretung zunächst als wirksam vereinbart an, da die Forderungsdurchsetzung durch den Autovermieter nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, sofern lediglich um die Höhe der Kosten gestritten wird.
Das Gericht lehnt eine Anwendung einer Mittelwertmethode bei der Schätzung von Mietwagenkosten ab, da eine Vermischung von Werten unterschiedlicher Schätzmethoden dem LG Frankfurt unzulässig erscheint. Laut dem Gericht erscheint die Erhebungsmethode nach der Schwacke-Liste überzeugender und die Erhebungsergebnisse verwendbarer als diese bei Anwendung der Fraunhofer-Liste.
Das Gericht nimmt zudem bei klassenniedriger Anmietung keinen Eigenersparnisabzug vor.
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