Schwacke vollumfänglich bestätigt

Von autorechtaktuell.de

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Das Amtsgericht Eggenfelden hat den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten bestätigt.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Das Amtsgericht Eggenfelden hat in seinem Urteil vom 15.2.2012 (AZ: 3 C 862/11) den Schwacke-Automietpreisspiegel vollumfänglich bestätigt. Gleichzeitig erteilte das Gericht der Fraunhofer-Liste eine klare Absage.

Zum Hintergrund: Der Kläger verunfallte unverschuldet mit seinem Fahrzeug. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kürzte die entstandenen Mietwagenkosten der Höhe nach. Die Differenz klagte der Geschädigte vor dem AG Eggenfelden ein und erhielt noch weitere 537,04 Euro zugesprochen. Die Klage war damit vollumfänglich erfolgreich.

Das AG Eggenfelden führte aus: „… Nach ständiger Rechtsprechung des AG Eggenfelden, regelmäßig bestätigt durch die zuständige Berufungskammer des LG Landshut, so in einer der letzten Fälle z.B. mit Hinweisbeschluss vom 20.10.2011 (AZ: 14 S 1952/11 bzw. 3 C 309/11 AG Eggenfelden) ist ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter bei Vorliegen der sonstigen, hier nicht streitigen Voraussetzungen berechtigt, für die Zeit des Ausfalls des geschädigten Fahrzeuges ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten und hierüber mit dem jeweiligen Vermieter nach den Grundsätzen der jeweils gültigen Schwacke-Automietpreisliste, jetzt in der Fassung 2011, abzurechnen.“

Der sogenannten Fraunhofer-Liste erteilte das AG eine klare Absage. Darin würden Vergleichsgebiete gebildet, welche zum Teil mehrere hundert Kilometer Durchmesser aufweisen würden.

Weiterhin ergäbe sich aus der Fraunhofer-Liste beispielsweise im Postleitzahlenraum 84, Klasse 6, ein Mittelwert pro Tag in Höhe von 46,10 Euro. Nach der Tabelle Sanden-Danner-Küppersbusch ergäbe sich sowohl für das Jahr 2011 wie auch für das Jahr 2012 für ein gleichwertiges Fahrzeug ein Nutzungsausfallwert pro Tag in Höhe von 50 Euro.

Hierzu das AG: „… Demzufolge müssten denklogisch die jeweils in Regress genommenen Versicherer dem Geschädigten im Rahmen dessen Schadensminderungspflicht anraten, einen Mietwagen zu nehmen und nicht den, nach dieser Berechnungsweise höheren Nutzungsausfall geltend zu machen. Wenn aber die Fraunhofer-Liste nach der von ihr vorgenommenen Untersuchung zu derartigen, beliebig in der Gesamtaufstellung wiederholbaren Ergebnissen kommt, hat das Gericht, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen, erhebliche Zweifel, ob diese Werte tatsächlich den üblichen Mietwagenpreisen entsprechen. …“

Vor diesem Hintergrund verblieb das AG Eggenfelden bei der Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels.

Auch zu dem Vortrag der unfallgegnerischen Versicherung, es hätte bei AVIS, Sixt etc. günstiger angemietet werden können, fand das AG klare Worte: „… Die Beklagtenvertreter behaupten selbst nicht, dass unter diesen Adressen günstigere Angebote vorhanden gewesen wären, einige der dort aufgeführten Firmen sind dem Gericht aus mittlerweile zahlreichen vergleichbaren Prozessen durchaus bekannt, so z.B. die Autovermietung AVIS, die gerichtsbekannt und ständig nach dem jeweils gültigen Schwacke-Automietpreisliste abrechnet. …“

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