Seat-Niederlassung handelte in der Diesel-Affäre arglistig
Zahlreiche Gerichte haben bislang verneint, dass Händler beim Verkauf von Dieselfahrzeugen mit der Prüfstandssoftware arglistig gehandelt haben. Ein aktuelles Urteil kommt zu einem anderen Schluss. Im Kern geht es um die rechtliche Abhängigkeit vom Konzern.

Einige Klagen von Kunden in der Diesel-Affäre setzten neben der Sachmangelhaftung am Vorwurf der arglistigen Täuschung an. Verschiedene Gerichte, darunter Berufungsinstanzen wie das Oberlandesgericht (OLG) München und das OLG Hamm, haben diesen Vorwurf gegen selbstständig agierende Händler bislang nicht gelten lassen. Nun ergibt sich mit einem Urteil gegen die Seat Deutschland Niederlassung GmbH ein anderes Bild.
Mit Urteil vom 20. Oktober hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main den konzerneigenen Betrieb wegen arglistiger Täuschung verurteilt, einen Seat Leon, der von „Dieselgate“ betroffen ist, zurückzunehmen. Der Kaufpreis ist dem Kunden abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen (Az.: 2-25 O 547/16). Laut der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die die Klägerseite vertritt, handelt es sich das erste Urteil gegen Seat direkt.
Das LG Frankfurt kam zu dem Schluss, dass der Kläger durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages bewegt wurde. Getäuscht habe dabei die Volkswagen AG. Da die Seat Deutschland Niederlassung GmbH eine Tochtergesellschaft innerhalb des VW-Konzerns ist, muss sie sich das Verhalten der Volkswagen AG zurechnen lassen.
Darin liegt der grundsätzliche Unterschied zu anderen Urteilen zum Vorwurf der arglistigen Täuschung. Rechtlich selbstständige Händler müssten sich diesen Vorwurf nicht zurechnen lassen, da sie im juristischen Sinne ist als dritte Partei gelten, die eben nicht von der Täuschung wissen konnte.
Die Seat Niederlassung hätte den Kläger laut dem LG Frankfurt aufklären müssen, dass das gewünschte Fahrzeug nicht zulassungsfähig ist und der Widerruf der Typengenehmigung droht, erläutert die Kanzlei den Urteilstenor. Da dies nicht geschah, liege eine arglistige Täuschung vor, die zu einer Anfechtung berechtigt. In diesem Fall besteht der Kaufvertrag nicht mehr fort, das Geschäft ist folglich rückabzuwickeln.
Vorsätzliches Verhalten
Auch in einem weiteren Aspekt urteilte das LG Frankfurt gegen den Konzern. Nach Ansicht der Richter habe die Volkswagen AG den Kläger durch ein sittenwidriges Verhalten vorsätzlich geschädigt. Dementsprechend schulde der Konzern Schadenersatz in der Form der Rechtsanwaltskosten des Klägers. Für diesen Urteilspunkt nahm das Gericht an, dass die Vorstandsmitglieder der Volkswagen AG Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software hatten.
Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei dem Urteil um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt. Bisher ist der Volkswagenkonzern gegen die Urteile von Landgerichten zugunsten der Kläger weit überwiegend in Revision gegangen. Erst jüngst hatte ein VW-Sprecher auf Anfrage der „DPA“ gesagt, dass 70 bis 75 Prozent der Dieselklagen zu Gunsten des Volkswagenkonzerns enden.
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