Selbstzahlertarif ohne Kreditkarte nicht zugänglich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Barzahlertarif für Mietwagen ist einem Unfallgeschädigten nicht zugänglich, wenn er nicht über eine Kreditkarte verfügt oder sonst in der Lage ist, Vorkasse zu leisten.

Ein Barzahlertarif ist einem Unfallgeschädigten nicht zugänglich, wenn er nicht über eine Kreditkarte verfügt oder sonst in der Lage ist, Vorkasse zu leisten. Daher ist dieser für die Beurteilung eines angemessenen Mietwagentarifs irrelevant. Das besagt ein Urteil des LG Halle vom 18. Februar 2010 (AZ: 1 S 61/09).

Zur Erläuterung: Die großen Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und KH-Versicherern über die so genannten Unfallersatztarife sind schon einige Jahre her. Den Unfallersatztarif im klassischen Sinne gibt es seit geraumer Zeit nicht mehr. Dennoch landen noch immer viele Streitigkeiten um die Angemessenheit von Preisen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall vor den Gerichten.

Einen interessanten Aspekt hob das LG Halle hervor, als es sich in einem Urteil um die Frage herumstahl, wie teuer ein Mietwagen nach einem Unfall denn nun sein darf. Anstatt sich zwischen dem Schwacke- und dem Fraunhofertarif zu entscheiden, betonten die Richter, dass ein alternativer Tarif dem Geschädigten erst einmal zugänglich sein muss. Bei der gängigen Praxis der „normalen“ (und im Rahmen der Fraunhofer-Untersuchung ausschließlich berücksichtigten) Vermietung an Selbstzahler, muss dieser Selbstzahler nämlich zunächst einmal in Vorleistung gehen. Das geht über eine Sicherheitsbuchung anhand einer Kreditkarte oder eine Barzahlung (bzw. Äquivalent Zahlung mit gedeckter EC-Karte). Wenn einem Geschädigten aber diese beiden Möglichkeiten nicht offen stehen, sind ihm die günstigeren Selbstzahlertarife ganz einfach nicht zugänglich und sind daher für die Beurteilung eines angemessenen Tarifs irrelevant.

Aus der Urteilsbegründung:

… Den sich darauf ergebenden Erkundigungspflichten genügt der Geschädigte grundsätzlich nicht dadurch, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung über vergleichbare Tarife von Konkurrenzunternehmen beraten lässt und Einblick in ihm vorgelegte Preislisten oder die Schwacke-Mietpreislisten nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2001, VI ZR 210/07, zitiert nach juris, dort Rz. 9).

Nur auf diese Weise hat sich der frühere Kläger aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht über Preise anderer Vermieter informiert, wie der Zeuge … bekundet hat.

Dies kann aber dahinstehen, die die Verletzung der Erkundigungspflicht im vorliegenden Fall nicht kausal für die Höhe der entstandenen Mietwagenkosten geworden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist einem Geschädigten ein sogenannter Barzahlertarif nicht zugänglich, wenn er weder über eine Kreditkarte verfügt noch sonst in der Lage ist, Vorkasse zu leisten. Denn nach Kenntnis der Kammer aus diversen anderen Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten kann ein Fahrzeug zum sogenannten Barzahler- oder Selbstzahlertarif nur angemietet werden, wenn die Mietwagenkosten bei Anmietung entweder per Kreditkarte oder gegen Vorkasse beglichen werden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19.02.2008, VI ZR 32/07, NJW-RR 2008, 689 ff., zitiert nach juris, dort Rz. 18).

Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Kläger behaupten, dass der frühere Kläger zum Unfallzeitpunkt über keine Kreditkarte verfügt habe und seine ec-Karte nicht habe einsetzen können, weil das Konto wegen erheblicher Belastungen für das Einfamilienhaus nicht über genügend Guthaben verfügt habe. Auch weiteres Sparguthaben habe der frühere Kläger nicht gehabt. Dieser Klägervortrag ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt worden und auch in den Entscheidungsgründen zugrunde gelegt worden. Da der Tatbestand des Urteils gemäß § 314 ZPO Beweis für den mündlichen Parteivortrag erbringt, hat die Kammer den vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. …

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