Serviceverträge auf dem Prüfstand
Ein Landgerichtsurteil verdeutlicht, dass die vorgeschriebenen Standards in Serviceverträgen maßvoll bleiben müssen.
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Die stetig wachsenden qualitativen Anforderungen der Hersteller an die Händler und Werkstätten und die mit der Erfüllung dieser Standards verbundenen Kosten sind ein ständiger Streitpunkt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungsprofile der Serviceverträge. Erfüllt der Servicepartner die Vorgaben des Herstellers nicht uneingeschränkt und bedingungslos, drohen ihm Sanktionen bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Werkstattvertrags.
Mit Urteil vom 10.7.2008 hat das Landgericht Köln nun den Spielraum der Hersteller deutlich begrenzt. Im dort zu entscheidenden Fall hatte ein Hersteller einer Werkstatt wegen vermeintlicher Nichterfüllung der Standards fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Streitpunkt zwischen den Parteien war die Errichtung eines Werkstattneubaus.
Neubau als Standard
Der Hersteller hatte Folgendes behauptet: Um einen Servicevertrag zu bekommen, hätte die Werkstatt einen Neubau auf ihrem Betriebsgelände errichten müssen. Dies sei eine Voraussetzung bei der Vergabe des Servicevertrags gewesen. Hierbei handele es sich um einen wesentlichen qualitativen Standard. Da die Werkstatt ihn nicht erfüllt habe, habe sie damit den Werkstattvertrag wesentlich verletzt. Dies berechtige den Hersteller, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Nach Auffassung des Landgerichts Köln stellt die Nichterrichtung des Werkstattneubaus aber keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Servicevertrags dar. Denn die Errichtung eines Neubaus gehöre nicht zu den qualitativen Standards des geltenden Vertragswerkstättenvertrags, die in einer gesonderten Anlage zum Vertrag aufgeführt seien und auf die der Servicevertrag verweise. Gibt der Hersteller eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung vor, benachteilige er damit die klagende Werkstatt bei der Bewerbung um einen Vertragswerkstättenvertrag gegenüber den anderen Bewerbern. Der Hersteller diskriminiere also die Werkstatt.
Ungültige Kündigung
Ebenso hat das Landgericht Köln die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung für unwirksam gehalten, weil auch für diese sowohl nach dem Servicevertrag als auch nach der GVO 1400/02 ein Kündigungsgrund erforderlich sei. Die Errichtung eines Neubaus sei jedoch kein qualitativer Standard des Herstellers gewesen, sodass auch für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung kein Kündigungsgrund vorliege.
Das Urteil ist insoweit erfreulich, als es aufzeigt, dass die Hersteller nicht uferlose Vorgaben im Hinblick auf die zu erfüllenden Anforderungen zum Abschluss eines Servicevertrags aufstellen dürfen.
Außerdem müssen die Standards ausdrücklich und abschließend als Teil des Vertragswerkes definiert sein. Die Zulassungsvoraussetzungen des Herstellers müssen zudem für alle Mitglieder des Servicenetzes sowie Bewerber um einen Servicevertrag gleichermaßen gelten: Die Vorgabe weiterer Standards im Einzelfall stellt eine Diskriminierung des Bewerbers dar und ist unzulässig.
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