Sicherungsabtretung an Autovermieter ist rechtens

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Allgemeine Angriffe auf den Schwacke-Mietpreisspiegel können dessen Geltung als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten nach Ansicht des Amtsgerichts Riesa nicht untergraben.

Das Amtsgericht Riesa hat in einem Urteil vom 10. November 2009 im Zuge eines Mietwagenkosten-Urteils auch weitere erbrachte Nebenleistungen eines Autovermieters als ersetzungsfähig eingestuft. Kosten für die Haftungsreduzierung bzw. Zustellung und Abholung sind aus Sicht des Gerichts selbstverständlich noch nicht im Grundtarif mit enthalten. Zudem stellt das Urteil eine weitere Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels dar (AZ: 5 C 711/08).

Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte eines Kfz-Haftpflichtschadens für den Zeitraum des unfallbedingten Ausfalls seines Kfz einen Mietwagen in Anspruch genommen. Die unfallgegnerische Versicherung kürzte allerdings die Mietwagenkosten. Aufgrund einer Sicherungsabtretung klagte der Autovermieter auf die Differenz.

Dieser Klage gab das Amtsgericht Riesa statt und verurteile die Versicherung auf Zahlung von weiteren 1.089,59 Euro Mietwagenkosten. Dazu ging das Gericht davon aus, dass Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten an die Klägerin wirksam abgetreten wurden. Nach jahrelanger Praxis und einhelliger Rechtssprechung aller Gerichte sei eine solche Abtretung auch zum Zwecke der Sicherung von Ansprüchen des Autovermieters möglich.

Schwacke durch BGH bestätigt

Weiterhin stellt das Gericht fest, dass der Geschädigte vom Unfallgegner nach einem Verkehrsunfall regelmäßig auch die angefallenen Mietwagenkosten in erforderlicher Höhe verlangen darf. Die erforderlichen Kosten sind anhand einer Schadensschätzung gem. § 287 Absatz 1 ZPO zu ermitteln. Als Schätzgrundlage sei seit langem der Schwacke-Mietpreisspiegel anerkannt. In dieser Frage schlossen sich die Richter insbesondere der Entscheidung des BGH vom 24.06.2008, VI ZR 234/07 an, in welcher der BGH den Schwacke-Automietpreisspiegel bestätigte.

Allgemeinen Angriffen gegen diese Schätzgrundlage ging das Amtsgericht nicht nach. „Die Tatsache, dass es eine Fraunhofer-Erhebung gäbe, reiche nicht aus, zu dem Schluss zu gelangen, die Datenerhebung des Schwacke-Verlages sei nicht auf objektiver Grundlage erfolgt“, urteilten die Richter.

In Anlehnung an die oberinstanzliche und höchstinstanzliche Rechtsprechung, insbesondere die Rechtsprechung des BGH, schätzten sie sodann die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels unter Berücksichtigung von Nebenleistungen wie Haftungsbefreiungskosten bzw. Zustellung und Abholung.

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