Sicherungsinteresse versus Schadenregulierung
Macht eine Reparaturwerkstatt von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch, kann der Kunde von ihr keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er sich nicht sichtbar um die Freigabe seines Autos bemüht.
Macht eine Reparaturwerkstatt wegen ausstehender Rechnungszahlungen von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch, so kann der Kunde von ihr dann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er sich nicht sichtbar um die Freigabe seines Autos bemüht. Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. April 2011 entschieden (AZ: 109 C 3206/10).
Dem vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte entschiedenen Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hatte sein Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur nicht aus der Reparaturwerkstatt abgeholt, da er zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten finanziell nicht in der Lage war. Deshalb machte die Reparaturwerkstatt ihr Werkunternehmerpfandrecht geltend. Daraufhin forderte der Geschädigte von der Werkstatt eine Nutzungsausfallentschädigung und machte zudem die Erstattung der angefallenen Standkosten geltend.
Das AG Berlin-Mitte entschied, dass dem Geschädigten die Nutzungsausfallentschädigung und die Standkostenerstattung nicht zustehen. Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung habe eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.000 Euro an die Reparaturwerkstatt geleistet. Insofern sei eine Regulierungsbereitschaft der Versicherung deutlich gewesen. Deshalb stünden sich das berechtigte Sicherungsinteresse der Werkstatt und die berechtigte Erwartung der weiteren Schadenregulierung gleichwertig gegenüber.
Aus Sicht des Gerichts hätte sich der Geschädigte um die Abholung seines Fahrzeugs stärker bemühen müssen. Gegebenenfalls hätte er der Reparaturwerkstatt sogar die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs gemäß §§ 929, 930, 158 BGB durch Überlassung des Fahrzeugbriefs anbieten müssen, um die Freigabe des Fahrzeugs zu erlangen. Dadurch hätte der Geschädigte sein Fahrzeug früher wieder nutzen können, die angefallenen Standkosten wären somit vermeidbar gewesen, so das AG Berlin-Mitte.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Die mit der Klage geltend gemachten Beträge sind im Sinne von § 249 BGB nicht erforderlich. Nach durchgeführter Fahrzeugreparatur hätte der Kläger durch Abholung seines Autos von der Reparaturwerkstatt wieder den unmittelbaren Besitz an seinem Fahrzeug erlangen können. Der Kläger verwies zwar darauf, dass dies nicht möglich gewesen sei, da er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren konnte und die Reparaturwerkstatt deshalb von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch machte. Dieser Vortrag scheint indes nicht geeignet, die Beklagte zum Schadenersatz für den Entgang einer weiteren Gebrauchsmöglichkeit des klägerischen Kraftwagens zu verurteilen.
Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung hat eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.000 Euro direkt an die Reparaturwerkstatt des Klägers geleistet. Insofern wurde die Regulierungsbereitschaft der Versicherung deutlich. Deshalb stehen sich das berechtigte Sicherungsinteresse der Werkstatt und die berechtigte Erwartung der weiteren Schadenregulierung gleichwertig gegenüber.
Selbst wenn der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Reparaturkostenabrechnung zu bezahlen, so hätte er im Hinblick auf die deutlich zum Ausdruck gebrachte Regulierungsbereitschaft der Kfz-Haftpflichtversicherung sich weiter um die Abholung seines Fahrzeuges bemühen müssen. Gegebenenfalls wäre die Reparaturwerkstatt auch bereit gewesen, auf ihr Werkunternehmerpfandrecht zu verzichten - beispielsweise gegen die Gewährung anderer Sicherheiten, wie etwa die Sicherungsübereignung des Unfallfahrzeugs gemäß §§ 929, 930, 158 BGB. Doch der Kläger hat im Gegenteil überhaupt nicht erst versucht die „Freigabe“ seines Fahrzeuges durch die Reparaturwerkstatt gegen Überlassung des Fahrzeugbriefes zu erlangen. Insofern hat er im Sinne des § 249 BGB keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und die Erstattung der angefallenen Standkosten.“
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