„G 607“ Sitten und Gebräuche bei der Gasanlagenprüfung

Von Steffen Dominsky 6 min Lesedauer

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Seit Jahrzehnten forderte man von Wohnmobilbesitzern, im Zuge einer Hauptuntersuchung eine gültige Gasanlagenprüfung vorzuweisen. Doch auf welcher rechtlichen Grundlage? Und wie geht es mit der „G 607“ überhaupt weiter? Ein (Er-)Klärungsversuch.

Über Jahrzehnte hinweg verlangten HU-Prüfer bei Wohnmobilen den Nachweis einer Gasprüfung  „G 607“ – oder führten diese selbst durch. Die rechtliche Grundlage, die dafür nicht immer eindeutig war, soll künftig in der StVZO verankert werden.(Bild:  KÜS)
Über Jahrzehnte hinweg verlangten HU-Prüfer bei Wohnmobilen den Nachweis einer Gasprüfung „G 607“ – oder führten diese selbst durch. Die rechtliche Grundlage, die dafür nicht immer eindeutig war, soll künftig in der StVZO verankert werden.
(Bild: KÜS)

Die Schultüte für die Erstklässler, der Tanz in den Mai oder das Feuerwerk an Silvester: So manches, was uns Deutschen ans Herz gewachsen ist und sich in die kollektive Speicherplatte gebrannt hat, tun wir, weil … ja, warum eigentlich? Salopp gesagt, weil wir es schon immer so machen. „Ist halt Tradition!“ Doch nicht nur in soziokultureller Hinsicht gibt es Sitten und Gebräuche. Sondern auch in technischer. Beispielsweise bei der Hauptuntersuchung (HU) von Kraftfahrzeugen. Genauer gesagt der von Wohnmobilen und Wohnwagen. Über Jahrzehnte hinweg stellten hier die Herren im roten, grünen oder blauen Kittel Fahrzeughaltern die Frage: „Haben Sie eine Bescheinigung über die Gasprüfung oder sollen wir die mitmachen?“

Gemeint ist die Prüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen gemäß Arbeitsblatt G 607 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW), im Volksmund kurz „G 607“ genannt. Sie definiert auf gut sechs Seiten die technischen Regeln, wie eine „Flüssiggasanlage mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken“ installiert sein muss. Und sie definiert, wie oft dieser Zustand von einer berechtigten Person zu überprüfen ist – nämlich alle zwei Jahre. Sie gilt – ganz wichtig – nur für privat genutzte Fahrzeuge. So weit alles klar, oder?