Skoda-Kunde scheitert wegen Dieselsoftware vor dem OLG Dresden

Von Andreas Grimm

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Autokäufer, die wegen der nicht erlaubten Prüfstandssoftware in Fahrzeugen aus dem VW-Konzern Ansprüche geltend machen, müssen ihre Forderungen eingehend begründen. Das zeigt eine aktuelle OLG-Entscheidung.

 (Bild:  Grimm / »kfz-betrieb«)
(Bild: Grimm / »kfz-betrieb«)

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Urteil vom 1. März das Ansinnen eines Skoda-Kunden zurückgewiesen, wegen der illegalen Dieselsoftware in seinem Fahrzeug nachträglich eine Kaufpreisminderung zu erreichen. Der 10. Zivilsenat störte sich insbesondere an den allgemein gehaltenen Vorwürfen des Klägers. Dieser trug insbesondere vor, dass selbst ein Software-Update das Auto nicht mangelfrei machen könne und dass ein Update Folgen für die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs habe (Az: 10 U 1561/17).

Laut einer Mitteilung des OLG Dresden handelte es sich um einen Skoda Octavia Scout II, der mit einem 2-Liter-Dieselmotor ausgestattet war. Die darin ab Werk aufgespielte Software erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüf- oder im Betriebsmodus befand („Schummelsoftware“ des VW-Dieselskandals). An dem Fahrzeug war das vom VW-Konzern bereitgestelltes Software-Update inzwischen aufgespielt worden. Der Kläger meinte jedoch, hierdurch sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden. In der Folge verlangte er die Kaufpreisminderung.

Das OLG wollte als Berufungsinstanz dem Ansinnen des Klägers nicht folgen. Aus Sicht des Gerichts haftet dem Fahrzeug kein Mangel an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen könne. Der Senat konnte insbesondere nicht erkennen, warum nach dem Update überhaupt noch einen Mangel haben soll. Die Ausführungen des Klägers, das Software-Update habe auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, waren aus Sicht des Gerichts zu allgemein gehalten, nicht durch Untersuchungen belegt und folglich ohne Bedeutung für das Klageansinnen.

Käufer trifft die Beweislast

„Den Käufer trifft dafür aber die Beweislast“, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Er müsse darlegen, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate noch immer nicht der beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Ebenfalls für nicht ausreichend belegt hielt das Gericht den vom Kläger erhobenen Vorwurf, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom „VW-Abgasskandal“ betroffen sei. Der Kläger habe konkrete Anknüpfungstatsachen vermissen lassen, dass der Wertverfall seines Fahrzeugs konkret wegen der Abschaltsoftware und nicht wegen des allgemeinen Preisverfalls von Dieselfahrzeugen entstanden ist.

In seiner Urteilsbegründung ließ der Senat ausdrücklich offen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Das Urteil kann mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.

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