OLG Stuttgart zu „Bastlerfahrzeug“ So einfach kann man sich nicht aus der Affäre ziehen

Von Joachim Otting, Rechtsanwalt 4 min Lesedauer

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Dass ein Gebrauchtwagen als „Bastlerfahrzeug“ angeboten wird, ist nicht unüblich. Aber Achtung: Damit ist die Haftung des Verkäufers nicht automatisch ausgeschlossen.

Die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ oder „Schrottfahrzeug“ schützt den Händlern nicht per se vor Haftungsansprüchen, wenn der Wagen nicht funktioniert.(Bild:  © olly - adobe.stock.com)
Die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ oder „Schrottfahrzeug“ schützt den Händlern nicht per se vor Haftungsansprüchen, wenn der Wagen nicht funktioniert.
(Bild: © olly - adobe.stock.com)

Ein Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen älteren Baujahres an einen Verbraucher. Im Kaufvertrag bezeichnet der Händler das Fahrzeug als „Bastelfahrzeug“. Dabei soll es mehr sein als ein Ersatzteilspender: Der Käufer äußerte im Verkaufsgespräch, dass er das Auto regelmäßig nutzen wolle. Aber dann kam es doch zum Streit wegen der teilweise fehlenden Funktionsfähigkeit des Wagens, der vor dem OLG Stuttgart endete.

Das Gericht entschied, dass beim Verbrauchsgüterkauf die Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des subjektiven Fehlerbegriffs erhalten bleibt. Somit ist es möglich, ein Fahrzeug „zum Basteln“ zu verkaufen. Dann handelt es sich nicht um einen Sachmangel, wenn es nicht oder teilweise nicht funktioniert. Entscheidend ist aber nicht der Wortlaut der Vereinbarung im Kaufvertrag, sondern der übereinstimmende tatsächliche Wille der am Kauf beteiligten Parteien.