Netzkündigung
So einfach können Hersteller das nicht durchsetzen
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Viele Hersteller versuchen, mit einem Rundumschlag per Strukturkündigung ihr Vertriebsnetz auszudünnen. Doch die damit verbundene Kündigungsfrist von einem Jahr ist nicht immer rechtens.
Viele Hersteller dünnen derzeit ihr Händlernetz aus. Sie begründen dies damit, dass die Umbrüche in der Automobilbranche eine Neuordnung der Vertriebsstruktur erfordern. Das Mittel der Wahl ist häufig eine sogenannte Strukturkündigung, bei der die Kündigungsfrist auf ein Jahr verkürzt ist. Betroffene Händler müssen mit wirtschaftlich einschneidenden Folgen rechnen; schließlich haben viele von ihnen erheblich in den Vertrieb der betreffenden Herstellermarke investiert.
Die Strukturkündigung geht auf Art. 3 Abs. 5 lit. b der alten Kfz-GVO 1400/02 sowie deren Vorgänger zurück. Demnach kann die Kündigungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern sich für den Hersteller die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Die verkürzte Kündigungsfrist gerechtfertigt hatte der EuGH mit Urteil vom 7.9.2006 – C-125/05 folgendermaßen: Dem Hersteller sollte es ermöglicht werden, die Vertriebsstrukturen flexibel anzupassen – auch wenn die Händler investiert haben. Zwei Voraussetzungen sind für eine wirksame Strukturkündigung erforderlich: die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes und ihre Notwendigkeit. Die Änderung der Vertriebsstrukturen muss nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht bedeutsam sein. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilen jeweils die nationalen Gerichte.
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